Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aWagner, über die Revision des N C, vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Februar 2026, G304 2315003-1/5E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Bescheid vom 27. Mai 2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig sei. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erließ das BFA überdies gegen den Revisionswerber ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot. Es erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab und gewährte somit nach § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde, nachdem es dieser zuvor mit Teilerkenntnis vom 2. Juli 2025 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt hatte,-ohne Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Das BVwG stellte fest, es sei nicht bekannt, wann der Revisionswerber erstmals ins Bundesgebiet eingereist sei, er habe aber im Jahr 2005 erstmals über eine Meldeadresse verfügt und weise seither mit Unterbrechungen einen Hauptwohnsitz in Österreich auf; seit 2. Juni 2025 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin. Der Revisionswerber verfüge seit 2011 über einen bis 19. August 2028 gültigen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Er sei in Österreich „mit vielen Unterbrechungen“, bei 15 Dienstgebern in Vollzeit und bei acht Dienstgebern geringfügig, unselbständig beschäftigt gewesen.
4 Das BVwG traf (teilweise disloziert) Feststellungen zu folgenden Verurteilungen des Revisionswerbers:
5 Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22. Mai 2015 sei der Revisionswerber rechtskräftig „wegen §§ 133 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB (Veruntreuung)“ zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt worden. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 2. Oktober 2015 sei er rechtskräftig „wegen der §§ 12 3. Fall, 232 Abs. 1 StGB (Geldfälschung)“ zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt worden.
6 Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 24. August 2023 bzw. nach Straferhöhung durch Urteil eines Oberlandesgerichtes sei der Revisionswerber „wegen §§ 15, 105 Abs. 1, 107b Abs. 1 und Abs. 3 StGB (versuchte Nötigung und fortgesetzte Gewaltausübung)“ zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt worden. Dem Urteil zufolge habe er seine damalige Partnerin im Zeitraum von Jänner bis Juli 2023 wiederholt durch Faustschläge am Körper verletzt und misshandelt. Weiters habe er sie gewürgt und wiederholt mit dem Umbringen bedroht. So habe er beispielsweise damit gedroht, sie mit dem Auto zu überfahren und sie in einem Sarg zu ihrem Vater zu bringen. Er habe sie auch in seinem Fahrzeug gegen ihren Willen festgehalten und ihr für mehrere Stunden die Freiheit entzogen.
7 Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 14. Februar 2024 sei der Revisionswerber „wegen §§ 15, 106a Abs. 1, 107 Abs. 1, 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3 3. Fall und 15, 105 Abs. 1 StGB (versuchte Zwangsheirat, gefährliche Drohung, versuchte Nötigung, versuchte schwere Nötigung)“ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden. Dem Urteil zufolge habe der Revisionswerber seiner Ex-Partnerin damit gedroht, ihrem Freund den Kopf abzuschneiden und ihr diesen auf einem Teller zu servieren.
8 Der Revisionswerber habe sich in den Zeiträumen 19. Februar 2015 bis 31. März 2015, 24. Juli 2023 bis 5. Oktober 2023 und 18. November 2023 bis 16. April 2025 in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden.
9 Der Revisionswerber sei dreimal geschieden und Vater von insgesamt sechs Kindern mit drei verschiedenen Frauen. Zwei erwachsene Kinder, zu denen er Kontakt habe, würden in Deutschland leben. Drei minderjährige Kinder würden bei der Kindesmutter in Bosnien leben. Eine 2008 geborene minderjährige Tochter lebe bei der Kindesmutter, welcher die Obsorge zukomme, in Österreich. Seit etwa drei Jahren habe der Revisionswerber eine ungarische Lebensgefährtin. Seine Eltern und sein Bruder würden in Serbien leben. Der Revisionswerber verfüge nicht über die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ oder für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendigen Sprachkenntnisse.
10 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG erkennbar davon aus, aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des Revisionswerbers sei der Rückkehrentscheidungstatbestand des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erfüllt. Es lägen auch die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 FPG vor.
11 Zur Prognose der vom Revisionswerber ausgehenden Gefährdung führte das BVwG aus, die zuletzt erfolgte Verurteilung des Revisionswerbers zeige, dass die von ihm begangenen Straftaten nunmehr ein Ausmaß erreicht hätten, dass auch das Strafgericht von einer massiven Schwere ausgehe, sodass die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe erforderlich gewesen sei. Die wiederholte Gewaltausübung und die fortdauernden Drohungen gegenüber der Ex-Freundin des Revisionswerbers seien nicht zu verharmlosen. Die gegenüber verschiedenen Personen begangenen Straftaten zeugten von einem besonderen Aggressionspotential und stellten auch aufgrund des schnellen Rückfalls eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
12 Im Hinblick auf die nach § 9 BFA-VG durchzuführende Interessenabwägung führte das BVwG aus, der Revisionswerber halte sich schon seit einem langen Zeitraum in Österreich auf und sei daher sozial und beruflich hier verwurzelt. In Österreich lebten auch seine ungarische Lebensgefährtin und seine ca. 17 Jahre alte Tochter. Den persönlichen Interessen des Revisionswerbers an einem Aufenthalt in Österreich stünden aber im konkreten Fall gravierende öffentliche Interessen am Schutz der öffentlichen Ordnung und an der Verhinderung von Straftaten gegenüber, welche im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen würden. Der Revisionswerber weise noch ausreichende Bindungen zu seinem Herkunftsstaat Serbien auf, um sich dort eine Existenz aufbauen zu können. Seine Lebensgefährtin könne ihn von Österreich aus finanziell unterstützen und ihn-ebenso wie seine Tochter-in Serbien besuchen.
13 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe abgesehen werden können, weil selbst ein positiver Eindruck vom Revisionswerber im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nicht den Entfall oder die Herabsetzung des Einreiseverbotes gerechtfertigt hätte.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dessen Rahmen keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen hat:
15 Die Revision erweist sich entgegen dem gemäß § 34 Abs. 1a erster Satz VwGG nicht bindenden Ausspruch des BVwG unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig und auch als berechtigt, weil das BVwG-wie in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aufgezeigt wird-von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen ist.
16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne der genannten Bestimmung kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von ihm verschafft (vgl. etwa VwGH 25.2.2026, Ra 2024/21/0096, Rn. 15, mwN).
17 Im Revisionsfall war aber solch ein eindeutiger Fall nicht gegeben:
18 Der Revisionswerber hatte in seiner Beschwerde nähere Ausführungen zu den Umständen der von ihm verübten Straftaten erstattet, die von Einfluss auf das im Rahmen der Gefährdungsprognose zu berücksichtigende Persönlichkeitsbild sein konnten. Angesichts dieses Vorbringens durfte das BVwG-das im Übrigen keinerlei Feststellungen zu den Umständen der den früheren Verurteilungen des Revisionswerbers zugrunde liegenden Straftaten traf (zur Notwendigkeit konkreter Feststellungen in dieser Hinsicht siehe etwa VwGH 27.4.2026, Ra 2025/21/0043, Rn. 21, mwN)-die Gefährdungsprognose nicht treffen, ohne sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen unmittelbaren Eindruck vom Revisionswerber und seinem Persönlichkeitsbild zu verschaffen.
19 Auch in Bezug auf die Interessenabwägung lag aber insbesondere aufgrund der Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet von über 20 Jahren und in Anbetracht seiner familiären Bindungen zu seiner hier lebenden minderjährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin gegenständlich kein eindeutiger Fall im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, der es fallbezogen erlaubt hätte, schon alleine aufgrund der Schwere der vom Revisionswerber verübten Straftaten von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen.
20 Im Zusammenhang mit dem Familienleben des Revisionswerbers wird im fortgesetzten Verfahren im Rahmen einer mündlichen Verhandlung auch zu ermitteln sein, ob der Revisionswerber, wie er in seiner Revision vorbringt, mit seiner ungarischen Lebensgefährtin mittlerweile verheiratet ist, und ob diese von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat.
21 Auf dem Boden dieser Ermittlungen wird in rechtlicher Hinsicht zu prüfen sein, ob der Revisionswerber als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu qualifizieren ist. Diesfalls wäre gegen ihn nämlich keine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot, sondern-bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen-allenfalls ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG oder (im Fall, dass das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 52 Abs. 1 Z 1 NAG zu verneinen wäre) eine Ausweisung nach § 66 FPG zu erlassen. In einem solchen Fall hätte das BVwG allerdings den bei ihm angefochtenen Bescheid des BFA vom 27. Mai 2025 jedenfalls ersatzlos zu beheben. Eine Abänderung der vom BFA verhängten Maßnahmen in eine Ausweisung bzw. ein Aufenthaltsverbot im Beschwerdeverfahren käme indes nicht in Betracht. Denn angesichts des unterschiedlichen normativen Gehalts von Rückkehrentscheidung bzw. Einreiseverbot einerseits und Ausweisung bzw. Aufenthaltsverbot andererseits kann nicht von „Sachidentität“ dieser Maßnahmen ausgegangen werden, sodass diese Maßnahmen auch nicht „austauschbar“ sind (siehe zu alledem VwGH 16.4.2021, Ra 2020/21/0462, Rn. 14 und Rn. 16, und darauf Bezug nehmend etwa VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0080, Rn. 14, und VwGH 7.6.2023, Ra 2021/21/0255, Rn. 11).
22 Das angefochtene Erkenntnis war nach dem oben Gesagten gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
23 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 4. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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