TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Serbien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V.), zu Recht erkannt:
A)Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 27.05.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (IV.), und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben.
3. Am 27.06.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.2. Es ist nicht bekannt, wann der BF erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Er verfügte in Österreich seit dem Jahr 2005 erstmals über eine Meldeadresse und war in folgenden Zeiträumen melderechtlich erfasst:
01.07.2005 bis 26.09.2011, 03.10.2011 bis 16.04.2014, 28.11.2024 bis 30.12.2014, 19.02.2025 bis 31.03.2015, 02.07.2015 bis 25.05.2018, 06.08.2018 bis 14.12.2023. Von 14.12.2023 bis 16.04.2025 war der BF zuletzt in einer Justizanstalt gemeldet.
1.3. Der BF verfügt über eine „Rot-weiß-rot-Karte-plus“, diese wurde im Jahr 2011 ausgestellt und zuletzt bis zum 18.08.2025 verlängert.
1.4. In Österreich war der BF mit vielen Unterbrechungen unselbständig erwerbstätig. Im Zeitraum von 2005 bis 2022 war der BF bei 15 Dienstgebern insgesamt für ca 9 ½ Jahre in Vollzeit erwerbstätig. Ca 1 Jahr und 3 Monate war er bei 8 Dienstgebern geringfügig beschäftigt.
1.5. 2 Jahre und 3 Monate hat der BF bisher Arbeitslosengeld bezogen und über 1 ½ Jahre Notstandshilfe. Für einen weiteren Zeitraum von 3 Jahren und 3 Monaten war der BF weder legal beschäftigt, noch sozialversichert.
1.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 22.05.2015 wurde der BF erstmals in Österreich rechtskräftig wegen §§ 133 Abs 1 u 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt.
1.7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 02.10.2015 wurde der BF rechtskräftig wegen der §§ 12 dritter Fall, 232 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, verurteilt.
1.8. Ein im Jahr 2016 vom BFA eingeleitetes Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung endete mit einer Ermahnung des BF.
1.9. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 24.08.2023 wurde der BF wegen §§ 15, 105 Abs 1, 107b Abs 1 u Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 11 Monate bedingt, verurteilt. Aufgrund einer Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom OLG das Strafausmaß auf 15 Monate, davon 12 Monate bedingt, erhöht.
1.10. Am 17.11.2023 wurde der BF von der Polizei nach den Bestimmungen der StPO festgenommen und über ihn in weiterer Folge die U-Haft verhängt.
1.11. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 14.02.2024 wurde der BF wegen §§ 15, 106a Abs 1, 107 Abs 1, 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 3 dritter Fall und 15, 105 Abs 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und drei Monaten verurteilt.
1.12. Am 16.04.2025 erfolgte die Entlassung des BF aus der Strafhaft.
1.13. Der BF ist dreimal geschieden und Vater von insgesamt 6 Kindern mit drei verschiedenen Frauen. Zwei erwachsene Kinder leben in Deutschland. Zu Ihnen hat der BF nach eigenen Angaben „noch“ Kontakt. Vier seiner Kinder sind minderjährig. Drei dieser mj Kindern wohnen in Bosnien bei der Kindesmutter. Eine mj Tochter (geb. 2008) lebt bei der Kindesmutter in Österreich, diese hat die Obsorge. Für den Zeitraum seiner Strafhaft sind keine Besuche durch seine Ex-Frau oder seine Tochter verzeichnet worden. Außer seiner Tochter leben in Österreich keine Angehörigen.
1.14. Der BF gab an, dass er in Österreich eine Freundin habe. Diese ist eine ungarische Staatsangehörige. Ein gemeinsamer Wohnsitz vor seiner letzten Inhaftierung konnte nicht festgestellt werden. Auch brachte der BF vor, dass er in Österreich einen Freundeskreis hat.
1.15. Die Eltern des BF sowie sein Bruder leben in Serbien. Er steht zu seinen in Serbien lebenden Angehörigen in stetigem Kontakt.
1.16. Der BF hat bisher nicht um einen Daueraufenthalt EU bzw um die Staatsbürgerschaft angesucht, da er die nötigen Sprachkenntnisse nicht nachweisen kann.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.
Die Meldezeiträume ergeben sich aus dem ZMR, die Beschäftigungsverhältnisse sowie die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe aus dem AJ-WEB.
Aus den dem Strafgerichtsurteil vom 24.08.2023 ergibt sich, dass der BF im Zeitraum Jänner bis Juli 2023 seine damalige Partnerin wiederholt durch Faustschläge am Körper verletzt und misshandelt hat, weiters hat er sie gewürgt und wiederholt mit dem Umbringen bedroht. Auch hat er sie in seinem Fahrzeug gegen ihren Willen festgehalten und ihre Freiheit für mehrere Stunden entzogen.
Weiters ergibt sich aus dem Strafgerichtsurteil vom 14.02.2024, dass der BF seine Ex-Partnerin gefährlich bedroht hat und weiters damit gedroht hat, ihrem Freund den Kopf abzuschneiden.
Milderungsgrunde erkannte das Strafgericht keine, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Verurteilung und der schnelle Rückfall erkannt.
Die Feststellungen zu den Aufenthaltsorten der Ex-Frauen des BF und den (mj) Kindern ergibt sich aus den Angaben des BF und zum Teil aus ZMR-Anfragen. Dass der BF in Österreich sei ca 1 ½ Jahren eine Freundin hat, welche ungarische Staatsangehörige ist, ergibt sich aus seinen Angaben. Er selber gab an, dass er mit dieser und deren drei mj Kindern seit seiner Haftentlassung zusammenwohnt. Aus dem ZMR ist ableitbar, dass davor kein gemeinsamer Wohnsitz gegeben war.
Aus der Besucherliste der Justizanstalt ergibt sich, dass während der Dauer seiner Haft (17.11.2023 bis 16.04.2025) keine Besuche seiner Ex-Frau oder seiner Tochter stattgefunden haben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. A) Zu Spruchpunkt V. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:
Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. (…) oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich wiederholt schwere Straftaten (Verbrechen und Vergehen) begangen hat.
Auch wenn in der Beschwerde von „milieubedingten Unmutsäußerungen“ die Rede ist, so zeigt die zuletzt erfolgte Verurteilung des BF zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten, dass die Straftaten doch ein derartiges Maß erreicht haben, dass auch das Gericht von einer derartigen Schwere ausging, welche die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe in dieser Dauer erforderlich erscheinen ließ.
In diesem Zusammenhang ist besonders der schnelle Rückfall des BF hervorzuheben, obwohl er zuvor schon ein – wenn auch kurzzeitiges – Haftübel erfahren hat. In seiner Strafgerichtsverhandlung zur Verurteilung vom 24.08.2023 sicherte der BF noch die Absolvierung einer Anti-Aggressionstherapie zu und hat dann kurz darauf im Zeitraum ab Oktober 2023 jene schweren Straftaten begangen, die zu seiner neuerlichen Verurteilung führten. Die Straftaten des BF gegen verschiedene Personen (vor allem wiederholte und massive Drohungen mit dem Umbringen) zeugen von einem besonderen Aggressionspotential und stellen aufgrund des schnellen Rückfalls eine schwerwiegende und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der BF brachte zwar familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor, jedoch ist festzustellen, dass der Kontakt zu seiner mj Tochter (ca 17 Jahre alt) zuletzt auch während der Verbüßung der Strafhaft massiv eingeschränkt war. Es ist nicht ersichtlich, dass der BF in Haft persönlichen Kontakt in Form von Besuchen hatte. Auch brachte er vor, dass er eine Freundin habe und bei dieser mit deren gemeinsamen Kindern wohne, wobei vor seiner Haftentlassung offenbar kein gemeinsamer Wohnsitz bestand.
Den familiären Anknüpfungspunkten und den vom BF vorgebrachten freundschaftlichen Kontakten steht die massive und wiederholte Straffälligkeit des BF gegenüber. In der Gesamtbetrachtung liegt eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit vor. Die Interessen des BF haben daher in den Hintergrund zu treten, eine Kontakthaltung mit den in Österreich aufhältigen Personen ist durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche am künftigen Aufenthaltsort des BF möglich.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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