Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofrätin Dr. in Oswald und den Hofrat Dr. Forster als Richter und Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Wagner, über die Revision des G S, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Jänner 2026, G316 2309651 1/15E, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 18. Februar 2025 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den Revisionswerber, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.). Unter einem erließ das BFA gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV.).
2 Der gegen die Spruchpunkte I. bis III. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung insoweit statt, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabsetzte. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 In seinen Entscheidungsgründen stellte das BVwG soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz fest, dass der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sei. Er habe zunächst über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt, welcher auf einen bis zum 22. April 2027 gültigen Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte Plus“ rückgestuft worden sei.
4 Der Revisionswerber habe in Österreich die Volks und Hauptschule sowie das Polytechnikum besucht und verfüge über ausgezeichnete Deutschkenntnisse. Von 2014 bis 2022 sei er im Bundesgebiet in unregelmäßigen Abständen bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt gewesen. Danach habe er sich sein Leben durch den Handel mit Drogen finanziert und in näher genannten Zeiträumen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
5 Im Jahr 2024 habe der Revisionswerber eine im Bundesgebiet daueraufenthaltsberechtigte serbische Staatsangehörige geheiratet, gegen die im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des BVwG vom 21. Jänner 2026 ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Auch die Mutter, die Brüder und die Schwiegereltern des Revisionswerbers sowie der Bruder seiner Ehefrau lebten in Österreich. Vor seiner Inhaftierung im Juni 2024 habe er mit seiner Ehefrau und deren Eltern zusammengewohnt. Der Vater des Revisionswerbers sei nach Serbien abgeschoben worden, wo sich auch eine Tante aufhalte, die der Revisionswerber alle zwei Jahre besuche. Zu seinen Verwandten in Bosnien und Herzegowina habe er keinen Kontakt. Der Revisionswerber habe keine Sorgepflichten.
6 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. Dezember 2017 sei der Revisionswerber wegen Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 SMG und wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass am 26. Mai 2017 in der Wohnung des Revisionswerbers 688,3 Gramm Kokain, demnach Suchtgift in einer rund 35,5 fachen Grenzmenge, sowie 1,4 Gramm Marihuana sichergestellt worden seien. In Folge einer Berufung der Staatsanwaltschaft habe das Oberlandesgericht Wien die in diesem Verfahren verhängte bedingte Freiheitsstrafe auf zwei Jahre erhöht.
7 Mit einem weiteren Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 7. November 2024 sei der Revisionswerber wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall und Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Zudem sei ein Betrag von € 37.500, für verfallen erklärt worden. Dieser Verurteilung sei zugrunde gelegen, dass der Revisionswerber von einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor dem 9. Mai 2023 bis zum 26. Juni 2024 Suchtgift, und zwar rund 122 Kilogramm Marihuana sowie zwei Kilogramm Kokain somit Suchtgift in einer 550,39 fachen Grenzmenge anderen überlassen und verschafft habe, dass seine als Beteiligte verurteilte Ehefrau von April 2023 bis zum 26. Juni 2024 Videos zur Vermarktung des Suchtgiftes angefertigt und ihr Mobiltelefon zur Abwicklung der Suchtgiftgeschäfte zur Verfügung gestellt habe, und dass der Revisionswerber und seine Ehefrau eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe GLOCK 17, inklusive Magazin und Patronen, besessen hätten.
8 Die Ehefrau des Revisionswerbers sei wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beteiligte und wegen des Vergehens nach dem Waffengesetz als Mittäterin zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt, verurteilt worden.
9 Der Revisionswerber befinde sich seit dem 26. Juni 2024 in Haft. Das errechnete Strafende liege im Dezember 2029. Seit seiner Verlegung in eine Außenstelle der Justizanstalt im Juli 2025 arbeite der Revisionswerber in der dortigen Fleischerei. Er unterziehe sich in der Haftanstalt keiner Entwöhnungstherapie, habe aber Gespräche mit dem psychologischen Dienst wahrgenommen.
10 In rechtlicher Hinsicht ging das BVwG davon aus, dass der bisher rechtmäßige Aufenthalt des Revisionswerbers aufgrund der genannten Verurteilungen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich darstelle, weshalb zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 FPG erlassen worden sei.
11 Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Revisionswerber von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen gewesen sei, Deutschkenntnisse auf sehr hohem Niveau vorweisen könne und insbesondere mit seiner Ehefrau und seinen Verwandten über ein soziales Netzwerk im Inland verfüge, zumal es sich bei den vom Revisionswerber begangenen Suchtgiftdelikten in Form von Suchtgifthandel über einen längeren Zeitraum, mit großen Mengen und auch „harten“ Drogen um eine „gravierende Straffälligkeit“ handle.
12 Als besonders verwerflicher Aspekt sei dabei auch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber trotz des organisierten Handels mit Suchtgiften und des daraus erzielten Einkommens Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe bezogen und dadurch das österreichische Sozialsystem ausgenützt habe. In Anbetracht seiner Schulden und seiner fehlenden Integration in den Arbeitsmarkt sei die Gefahr, dass der Revisionswerber seinen Lebensunterhalt auch künftig durch den Verkauf von Suchtmitteln finanzieren werde, maßgeblich erhöht.
13 Hinsichtlich der Ehefrau des Revisionswerbers sei zu beachten, dass diese an den Delikten des Revisionswerbers als Beitrags bzw. Mittäterin mitgewirkt habe und ebenfalls Adressatin einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sei, weshalb in der Ehe kein besonders stabilisierendes Element des Familienlebens erkannt werden könne. Im Übrigen könne der Revisionswerber das Familienleben mit seiner Ehefrau über moderne Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten fortsetzen. Allenfalls unter Einhaltung der Niederlassungsbestimmungen sei dies auch in Serbien oder Bosnien und Herzegowina möglich.
14 Zu den sonstigen, erwachsenen Familienangehörigen des Revisionswerbers im Inland bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis, das eine Trennung unzumutbar mache.
15 Aufgrund der vom Revisionswerber begangenen Straftaten, seines Rückfalles, der Wiederholungsgefahr und des fehlenden Wohlverhaltenszeitraumes sei auch das gegen ihn verhängte Einreiseverbot gerechtfertigt. Vor dem Hintergrund des langjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich sei dessen Dauer allerdings auf sieben Jahre herabzusetzen gewesen.
16 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B VG als unzulässig erweist.
17 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
18 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a erster Satz VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).
19 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird erkennbar die vom BVwG durchgeführte Interessenabwägung gerügt. Hierzu verweist der Revisionswerber darauf, dass gegen von klein auf im Inland aufgewachsene und hier langjährig rechtmäßig niedergelassene Drittstaatsangehörige nur dann eine Rückkehrentscheidung bzw. ein Einreiseverbot erlassen werden dürften, wenn besonders verwerfliche Straftaten vorlägen und eine daraus abzuleitende spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen bestehe. Darüber hinaus sei den Erwägungen des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu entnehmen, dass sich das BVwG hinreichend mit der fehlenden Bindung des Revisionswerbers zu seinem Heimatstaat und mit den Auswirkungen des von ihm erfahrenen „Haftübels“ auseinandergesetzt habe.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B VG (vgl. etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2024/21/0203, Rn. 13, mwN).
21 Mit ihrem Vorbringen, das sich im Wesentlichen auf die Hervorhebung des langjährigen Aufenthaltes des Revisionswerbers in Österreich und seiner fehlenden Bindungen zum Herkunftsstaat beschränkt, zeigt die Revision nicht auf, dass die vom BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verwertung des persönlichen Eindrucks iSd § 9 BFA VG vorgenommene Interessenabwägung in unvertretbarer Weise erfolgt wäre.
22 Das BVwG berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung sämtliche fallbezogen relevanten Aspekte zugunsten des Revisionswerbers, darunter seinen Schulbesuch und seine Beschäftigungen im Inland, seine ausgezeichneten Deutschkenntnisse, seine familiären und sonstigen Bindungen in Österreich und die fehlenden Bindungen zu seinem Herkunftsstaat wobei es in Bezug auf die Ehefrau des Revisionswerbers relativierend ins Treffen führen durfte, dass auch sie Adressatin einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist (siehe dazu den Beschluss vom heutigen Tag zur Zahl Ra 2026/21/0031). Zudem legte das BVwG näher dar, welche Kontaktmöglichkeiten zu seinen Familienangehörigen für die Dauer des Einreiseverbotes bestünden.
23 Das BVwG berücksichtigte auch, dass sich der Revisionswerber bereits seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich aufgehalten hatte und kam mit näheren Erwägungen (vgl. Rn. 11 ff.) in vertretbarer Weise zu dem Ergebnis, dass aus der besonders schweren Straffälligkeit des Revisionswerbers eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abzuleiten ist, die eine Durchbrechung des in solchen Fällen typischerweise anzunehmenden Überwiegens der privaten und familiären Interessen erlaubt (vgl. dazu näher VwGH 25.3.2026, Ra 2025/21/0025, Rn. 23; zum großen öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftdelinquenzen der vorliegenden Art siehe etwa VwGH 6.3.2026, Ra 2025/21/0042, Rn. 17 und 18, mwN).
24 Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EGMR vom 26. September 1997, Mehemi , 25.017/94, hinweist, ist auch mit diesem Vorbringen für seinen Standpunkt nichts gewonnen, zumal sich der dem genannten Urteil zugrunde liegende Sachverhalt hinsichtlich der Intensität der familiären Beziehungen (Herr Mehemi hatte unter anderem drei Kinder, welche die französische Staatsangehörigkeit besaßen), hinsichtlich der begangenen Straftaten (Herr Mehemi war nur ein einziges Mal verurteilt worden) und hinsichtlich der verhängten fremdenpolizeilichen Maßnahme (gegen Herrn Mehemi war ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden) wesentlich vom gegenständlichen Revisionsfall unterscheidet (vgl. auch VwGH 16.12.2008, 2008/18/0735, Punkt 4.; 22.3.2021, Ra 2020/21/0403, Rn. 17).
25 Die Revision war daher mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 7. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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