Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des U Y, vertreten durch Mag. Ali Polat, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2026, I404 2309014-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Der aus der Türkei stammende Revisionswerber stellte am 5. Dezember 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Mit Bescheid vom 29. August 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Mit Erkenntnis vom 25. September 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Eine gegen dieses Erkenntnis eingebrachte außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Februar 2026 zurück.
4 Am 4. Dezember 2025 stellte der Revisionswerber einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13. März 2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei und sprach aus, dass eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht bestehe.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des Revisionswerbers im Verfahren über seinen Folgeantrag keinen „glaubhaften Kern“ aufweise und hinsichtlich der Rückkehrentscheidung die Interessen des Revisionswerbers am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwögen.
6 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung des Antrages wird vorgebracht, dem Revisionswerber drohe nach der Ankunft in der Türkei die Inhaftierung und eine politisch motivierte Strafverfolgung sowie in der Haftanstalt eine menschenunwürdige Behandlung und eine langjährige Haftstrafe. Er sei „nach NAG“ zur „Inlandsantragstellung und zum Abwarten des Verfahrens im Inland“ berechtigt. Ihm sei eine Beschäftigungsbewilligung ausgestellt worden und gehe der Revisionswerber auch einer Beschäftigung nach. Im Fall des Vollzuges der Abschiebung würde der Revisionswerber auch von seiner in Österreich lebenden Schwester, seinem Schwager und deren Kinder getrennt.
7 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
8 Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderliche Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/20/0540, mwN).
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über das Aufschiebungsbegehren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, soweit diese nicht von vornherein als unschlüssig oder evident mangelhaft zu erkennen sind (vgl. etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2024/20/0765, mwN).
10 Dem Vorbringen des Revisionswerbers in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Vollzug des Erkenntnisses bedeute für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil, weil er in der Türkei sogleich inhaftiert und während der Anhaltung in der Haft eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung erfahren werde, liegt als Prämisse die Richtigkeit des im Asylverfahren erstatteten Vorbringens zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu Grunde. Dieses Vorbringen wurde allerdings vom Bundesverwaltungsgericht als unzutreffend verworfenen. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen-das Verwaltungsgericht ist im Besonderen dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Revisionswerbers in entscheidungswesentlichen Punkten nicht gefolgt-sind fallbezogen nicht von vornherein als unzutreffend anzusehen. Von ihnen ist im gegenständlichen Provisorialverfahren daher auszugehen. Damit ist aber der im Aufschiebungsbegehren enthaltenen Behauptungen, dem Revisionswerber drohe in der Türkei die Inhaftierung und während der Anhaltung in Haft eine unmenschliche Behandlung, der Boden entzogen.
11 Auch mit dem Hinweis auf ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben wären. Damit wird nämlich bloß die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen (betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidungen) behauptet. Die mögliche Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Erkenntnisses ist aber für sich genommen kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 31.12.2025, Ra 2025/20/0722 bis 0725, mwN). Entgegen dem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen des Revisionswerbers ist auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu sehen, dass-selbst unter Bedachtnahme auf die Begründung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung-solche Umstände in der Lebensführung des Revisionswerbers in Österreich gegeben wären, die dazu führten, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
12 Dem Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war somit nicht stattzugeben.
Wien, am 28. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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