Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge von 1. G, geboren 1987 und 2. I, geboren 2009, beide vertreten durch Dr. Erich Pfanzelt, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Griesgasse 5/3. Stock, den gegen die am 21. Februar 2020 mündlich verkündeten und am 17. März 2020 schriftlich ausgefertigten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts, 1. G305 2204428 2/12E und 2. G305 2204427 2/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1. August 2018, mit denen ihr Antrag auf internationalen Schutz jeweils zur Gänze abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen jeweils nicht erteilt, gegen sie Rückkehrentscheidungen erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in den Irak ausgesprochen und jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt worden waren, als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die jeweils mit einem nicht näher begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden sind.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die revisionswerbende Partei unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 4.6.2014, Ra 2014/01/0003, mwN).
5 Die revisionswerbenden Parteien stellten ihre Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Begründung und legten sohin keinen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dar (vgl. im Übrigen zur Bedeutung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens für die nach § 30 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Interessenabwägung VwGH 30.5.2019, Ra 2019/22/0104, mwN).
6 Den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 3. August 2020
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