Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Zehetner als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des S I, vertreten durch Mag. Eva Velibeyoglu, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2025, L502 2289793 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 22. November 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 4. März 2024 ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 2. März 2026, E 4071/2025 7, ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber bringt zur Begründung der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Ermittlungspflicht und Beweiswürdigung „bei asylrelevanter Verfolgung im Familienkontext (‚Sippenhaftung‘)“ abgewichen. Insbesondere sei „die Gefährdungsprognose“ auf Basis einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung getroffen worden, weil wesentliche Dokumente (Haftbefehl, Anwaltsschreiben) erst jetzt aufgrund der vormaligen Geheimhaltung der Akten in der Türkei vorgelegt werden könnten.
9 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. etwa VwGH 23.2.2026, Ra 2026/20/0055, mwN). Die in der oben wiedergegebenen Zulässigkeitsbegründung enthaltenen allgemeinen Behauptungen, die keinen Bezug zum konkret vorliegenden Sachverhalt herstellen, werden diesen Anforderungen nicht gerecht.
10 Soweit mit dem Zulässigkeitsvorbringen (auch) ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden soll, mangelt es im Übrigen an der bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung aufzunehmenden Relevanzdarstellung (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln etwa VwGH 23.4.2025, Ra 2025/20/0106, mwN). Ebenso wenig wird eine Unvertretbarkeit der vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung aufgezeigt (zum Beurteilungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Beweiswürdigung vgl. etwa VwGH 8.9.2025, Ra 2025/20/0422, mwN). Zu dem Vorbringen hinsichtlich neuer Sachverhaltselemente ist auf das gemäß § 41 VwGG im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot zu verweisen (vgl. etwa VwGH 23.6.2025, Ra 2025/20/0214, mwN).
11 In der Revision, in der zudem keine tauglichen Revisionspunkte bezeichnet werden (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 13. April 2026
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