Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Herrmann Preschnofsky, in den Rechtssachen der Revisionen 1. des M G, 2. der Z G, 3. des A G, und 4. des M G, alle vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 24. November 2025, 1. I422 2301129 1/40E, 2. I422 2301131 1/37E, 3. I422 2301126 1/36E und 4. I422 2301127 1/38E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2025, Ra 2025/20/0199 bis 0202, hingewiesen.
2 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Die weiteren revisionswerbenden Parteien sind ihre (im Jahr 2022 geborenen) gemeinsamen Kinder. Alle sind Staatsangehörige der Türkei und stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6. September 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit den Bescheiden je vom 3. September 2024 ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte jeweils fest, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
4 Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit den Erkenntnissen je vom 16. April 2025 als unbegründet abgewiesen. Die Erhebung einer Revision wurde jeweils nach Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
5 Diese Erkenntnisse wurden vom Verwaltungsgerichtshof über außerordentliche Revisionen der revisionswerbenden Parteien mit der eingangs erwähnten Entscheidung vom 16. Juli 2025 aufgehoben. Maßgeblich dafür war, dass es das Bundesverwaltungsgericht unterlassen hatte, fallbezogen gebotene Ermittlungen zur Echtheit der von den revisionswerbenden Parteien im Asylverfahren vorgelegten Unterlagen vorzunehmen.
6 Nach Durchführung weiterer Ermittlungen sowie der anschließenden Abhaltung einer weiteren Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden mit den nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnissen (erneut) als unbegründet ab. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
11 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe im Sinn der Anordnung des § 28 Abs. 3 VwGG vorliegt (vgl. etwa VwGH 16.10.2025, Ra 2024/01/0022, mwN).
12 In einem solchen Fall ist die Revision schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2021/05/0028; 16.10.2025, Ra 2024/01/0022, jeweils mwN).
13 Das trifft hier zu. In den (zudem den meisten Raum im gemeinsamen Schriftsatz einnehmenden) Ausführungen zur Begründung der Zulässigkeit der Revisionen finden sich in erster Linie Überlegungen, die sich als Revisionsgründe darstellen. Schon aus diesem Grund eignen sich die Revisionen nicht zu einer inhaltlichen Behandlung.
14 Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits in den eingangs erwähnten, die revisionswerbenden Parteien betreffenden Entscheidungen darauf hingewiesen hatte, dass sich die in den gegenständlichen Rechtssachen vom Bundesverwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Überlegungen an sich nicht als unschlüssig dargestellt hatten (vgl. die Ausführungen in VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0199 bis 0202, Rn. 32, wonach die von den revisionswerbenden Parteien angestellten Überlegungen für sich allein nicht geeignet gewesen wären, im Revisionsverfahren aufgegriffen zu werden). Die diesbezüglichen Argumente wären aber aufgrund der sich fallbezogen darbietenden Konstellation dann einer neuen Bewertung zu unterziehen (und sich auftuende Widersprüche aufzulösen), wenn sich die von den revisionswerbenden Parteien vorgelegten Urkunden als echt darstellten. Eine solche Überprüfung hatte das Bundesverwaltungsgericht im ersten Rechtsgang nicht durchgeführt.
15 Im fortgesetzten Verfahren beseitigte das Bundesverwaltungsgericht den ihm zuvor unterlaufenen Ermittlungsmangel. Es ließ eine sachverständige (kriminaltechnische) Überprüfung der Urkunden durchführen und hielt nach Vorliegen des Untersuchungsergebnisses eine weitere Tagsatzung zur Verhandlung ab.
16 Dass das Bundesverwaltungsgericht keine weitere sachverständige Begutachtung durchführen ließ, stellt in den gegenständlichen Fällen keinen Verfahrensmangel dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht nur im Fall eines unschlüssigen Gutachtens dass dies hier gegeben wäre, vermögen die revisionswerbenden Parteien nicht aufzuzeigen einen anderen Sachverständigen heranzuziehen. Wollten die revisionswerbenden Parteien in den vorliegenden Fällen, in denen das Verwaltungsgericht das nicht unschlüssige Gutachten berücksichtigte, noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihnen gelegen, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Verwaltungsgericht vorzulegen (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2025/11/0007, mwN; vgl. in diesem Sinn ferner dazu, dass keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts besteht, ein Zweitgutachten einholen zu müssen, wenn sich das bereits eingeholte Gutachten als vollständig und schlüssig darstellt, VwGH 9.11.2016, Ra 2016/19/0163, mwN). Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den revisionswerbenden Parteien während des bisherigen Verfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, weitere Unterlagen vorzulegen. Warum das Bundesverwaltungsgericht von Schritten zur Vernehmung eines in der Türkei aufhältigen Zeugen Abstand genommen hat, hat es ausreichend und nachvollziehbar begründet.
17 Sohin beruhen die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts fallbezogen auf einer aus revisionsrechtlicher Sicht nicht (weiter) zu beanstandenden verfahrensrechtlichen Grundlage. Die diesbezüglichen Erwägungen, die auch auf die weiteren im Verfahren hervorgekommenen Ermittlungsergebnisse hinreichend Bedacht nehmen, stellen sich zudem als vertretbar dar.
18 Es ist somit anhand der Ausführungen der revisionswerbenden Parteien nicht zu sehen, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zu lösen hätte. Der Verwaltungsgerichtshof ist nämlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 16.7.2025, Ra 2025/20/0168 bis 0173, mwN; vgl. ferner diese Grundsätze zur Anwendung bringend etwa VwGH 4.12.2025, Ra 2025/18/0378, dem ebenfalls ein Fall zugrunde lag, in dem ein türkischer Staatsangehöriger behauptete, bei den von ihm vorgelegten Urkunden handle es sich um echte „amtliche türkische Justizunterlagen“).
19 Die Revisionen eignen sich mithin nach dem Gesagten aus mehreren Gründen nicht zu ihrer Behandlung im Sinn des § 34 Abs. 1 VwGG. Sie waren daher nach dieser Bestimmung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 12. Jänner 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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