Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Rechtssachen der Anträge 1. des M G, 2. der Z G, 3. des A G, und 4. des M G, alle vertreten durch Dr. Norbert Kittenberger, Rechtsanwalt in Wien, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts je vom 24. November 2025, 1. I422 2301129 1/40E, 2. I422 2301131 1/37E, 3. I422 2301126 1/36E und 4. I422 2301127 1/38E, jeweils betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, erhobenen Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG werden die Anträgeabgewiesen.
1 Die aus der Türkei stammenden revisionswerbenden Parteien, ein Ehepaar sowie ihre beiden (im Jahr 2022 geborenen) Kinder, stellten nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 6. September 2023 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Diese Anträge wurde im Weg des Beschwerdeverfahrens mit den in Revision gezogenen Erkenntnissen je vom 24. November 2025 abgewiesen. Unter einem wurden den revisionswerbenden Parteien Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen, jeweils festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und die Frist für die freiwillige Ausreise jeweils mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Weiters sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG jeweils nicht zulässig sei.
3 Die gegen diese Erkenntnisse erhobenen Revisionen verbanden die revisionswerbenden Parteien mit den Anträgen, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieser Anträge wurde vorgebracht, dem Erstrevisionswerber drohe nach der Ankunft in der Türkei die Inhaftierung und damit die Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte, weil er „in Haft dem in das Verfahren eingebrachten Länderberichtsmaterial zufolge (zumindest) unmenschliche Behandlung befürchten müsste“. Auch könne er dort kein faires Verfahren erwarten. Auch seiner Ehefrau und den Kindern drohe Verfolgung durch den türkischen Staat. Die revisionswerbenden Parteien hätten sich zudem „in der Heimatregion in Österreich“ bereits sehr gut integriert. Sie wiesen daher ein schützenswertes Privatleben im Sinn des Art. 8 EMRK auf. Eine Abschiebung würde einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers der Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Das Bundesverwaltungsgericht hat vor Vorlage der gegenständlichen Revisionen über die Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, trotz der es auch im Fall von außerordentlichen Revisionen treffenden Pflicht (vgl. VwGH 20.4.2017, Ra 2017/19/0113; 25.4.2017, Ra 2017/16/0039; 25.7.2019, Ra 2019/14/0339; 24.6.2024, Ra 2024/20/0191; 28.11.2024, Ra 2024/20/0765; 16.4.2025, Ra 2025/20/0155, 0156; 7.8.2025, Ra 2025/20/0360; 11.8.2025, Ra 2025/20/0331) nicht entschieden, sondern die Revisionen samt den unerledigt gebliebenen Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Infolge der mittlerweile erfolgten Vorlage der Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof ist nunmehr dieser zur Entscheidung über die von den revisionswerbenden Parteien gestellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zuständig (vgl. nochmals VwGH Ra 2017/19/0133; Ra 2017/16/0039; Ra 2019/14/0339; Ra 2024/20/0191; Ra 2024/20/0765; Ra 2025/20/0155, 0156; Ra 2025/20/0360; Ra 2025/20/0331).
6 Um die nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderliche Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag (unter anderem) zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil im Fall des Vollzugs der angefochtenen Entscheidungen gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.10.2025, Ra 2025/20/0540; 7.8.2025, Ra 2025/20/0360; 16.4.2025, Ra 2025/20/0155, 0156, mwN).
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über das Aufschiebungsbegehren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Revisionsverfahrens haben außer Betracht zu bleiben. Ist das Revisionsvorbringen nach der Aktenlage nicht von vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zunächst von den Annahmen des Verwaltungsgerichts auszugehen. Darunter sind die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis zu verstehen, soweit diese nicht von vornherein als unschlüssig oder evident mangelhaft zu erkennen sind (vgl. etwa VwGH 28.11.2024, Ra 2024/20/0765; 7.8.2024, Ra 2024/17/0093, mwN).
8 Dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in den Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der Vollzug des den Erstrevisionswerber betreffenden Erkenntnisses bedeute für ihn einen unverhältnismäßigen Nachteil, weil er in der Türkei sogleich inhaftiert und während der Anhaltung in der Haft eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung erfahren werde, liegt als Prämisse die Richtigkeit des im Asylverfahren erstatteten Vorbringens zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu Grunde. Dieses Vorbringen wurde allerdings vom Bundesverwaltungsgericht als unzutreffend verworfenen. Die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen das Verwaltungsgericht ist im Besonderen dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in entscheidungswesentlichen Umständen nicht gefolgt sind fallbezogen nicht von vornherein als unzutreffend anzusehen. Von ihnen ist im gegenständlichen Provisorialverfahren daher auszugehen. Damit ist aber dem im Aufschiebungsbegehren enthaltenen Behauptungen, dem Erstrevisionswerber drohe in der Türkei die Inhaftierung und während der Anhaltung in Haft eine unmenschliche Behandlung, der Boden entzogen. Dies gilt ferner für das zudem in der Begründung der Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gänzlich unsubstantiiert gehaltene Vorbringen, auch die weiteren revisionswerbenden Parteien hätten im Herkunftsstaat Verfolgungshandlungen zu gewärtigen.
9 Auch mit dem Hinweis auf ein nach Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben wird nicht dargetan, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegeben wären. Damit wird nämlich bloß die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidungen (betreffend die Erlassung der Rückkehrentscheidungen) behauptet. Die mögliche Rechtswidrigkeit eines angefochtenen Erkenntnisses ist aber für sich genommen kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 2.8.2024, Ra 2024/07/0171; 23.11.2021, Ra 2021/17/0191, mwN). Entgegen dem bloß pauschal gehaltenen und mit keinem konkreten Sachverhalt untermauerten Vorbringen ist auf Basis der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu sehen, dass solche Umstände in der Lebensführung der revisionswerbenden Parteien in Österreich gegeben wären, die dazu führten, dass mit dem Vollzug der angefochtenen Erkenntnisse für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
10 Sohin waren die Anträge, den Revisionen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG abzuweisen.
Wien, am 31. Dezember 2025
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