Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel und den Hofrat Dr. Eisner als Richter sowie die Hofrätin Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Margit Sagel, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2026, W296 2328867-1/8E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 20. August 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er wegen des Krieges und des Wehrdienstes geflohen sei.
2 Mit Bescheid vom 3. November 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Feststellung, wonach dem Revisionswerber keine Zwangsrekrutierung drohe, auf die bloße Absichtserklärung einer Übergangsregierung gestützt werden dürfe. Außerdem fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob die Feststellung zur sich entspannenden Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers auf einen im Entscheidungszeitpunkt erst wenige Wochen zurückliegenden Waffenstillstand gestützt werden dürfe. Schließlich sei das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Prüfungsmaßstab des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie und zur Begründungspflicht im Zusammenhang mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers abgewichen.
9 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 13.4.2026, Ra 2024/19/0142, mwN).
10 Mit den aufgeworfenen und vermeintlich ungeklärten Rechtsfragen legt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen befasste sich das BVwG nämlich mit den beiden Fragestellungen und konnte diese anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantworten. So verneinte das BVwG die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Zusammenhang mit einer Rekrutierung zum Militärdienst durch die neue syrische Regierung und verwies, neben der sich aus den Länderberichten ergebenden Abschaffung der Wehrpflicht, insbesondere auch darauf, dass der Revisionswerber keine verinnerlichte oppositionelle Haltung gegenüber den neuen syrischen Machthabern aufweise (vgl. zum Vorbringen einer Verfolgung wegen Wehrdienstverweigerung grundlegend VwGH 28.2.2024, Ra 2023/20/0619, mwN). Weiters befasste sich das BVwG auch mit der Sicherheitslage im Gouvernement Deir ez-Zor infolge des Waffenstillstands zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Kräften und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten anhand der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dafür aufgestellten Leitlinien (vgl. VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039, mwN). Dass es zum Zweck dieser einzelfallbezogenen Prüfung einer über die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinausgehenden Klarstellung bedürfe, legt die Revision nicht konkret dar.
11 Für die Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. VwGH 7.4.2026, Ra 2024/19/0536, mwN).
12 Insofern die Revision weiters vorbringt, das BVwG sei im Hinblick auf die volatile Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewichen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich das BVwG anhand näher genannter, im Entscheidungszeitpunkt aktueller Länderberichte aus verschiedenen Quellen mit der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers sowie seiner individuellen Rückkehrsituation ausführlich auseinandersetzte und vertretbar zu dem Ergebnis gelangte, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Syrien keine den Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Behandlung droht. Dieser Beurteilung setzt die Revision mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen nichts Stichhaltiges entgegen (vgl. erneut VwGH 28.6.2024, Ra 2022/19/0039, mwN).
13 Werden Verfahrensmängel-wie hier Begründungsmängel-als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 15.5.2026, Ra 2026/19/0158, mwN).
14 Auch diesen Anforderungen wird die Revision im vorliegenden Fall nicht gerecht.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden