Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des S R, vertreten durch Mag. a Hela Ayni-Rahmanzai, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2026, W280 2331537-1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 6. September 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Angst vor den Taliban und vor dem Krieg zu haben.
2 Mit Bescheid vom 1. Dezember 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant-aus, dass es sich beim Revisionswerber um einen arbeitsfähigen und gesunden Mann mit zwölfjähriger Schulbildung handle, der im Herkunftsstaat über Verwandte verfüge. Es sei daher davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt durch die Unterstützung seiner Familie bzw. durch eigene Erwerbstätigkeit werde erwirtschaften können und nicht Gefahr laufe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der von ihm erhobenen Revision gegen die Feststellung des BVwG, er verfüge im Herkunftsstaat über ein tragfähiges familiäres Netzwerk. So habe das BVwG sein Erkenntnis mit relevanten Verfahrensfehlern belastet, indem es die Feststellung, die Familie des Revisionswerbers lebe nach wie vor in Afghanistan-und nicht wie vom Revisionswerber vorgebracht in Pakistan-allein mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des Revisionswerbers begründet und nicht eigens dargelegt habe, wie es zu der Annahme des Vorhandenseins von Familienmitgliedern und deren Unterstützungsbereitschaft gegenüber dem Revisionswerber gelangt sei.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 7.7.2026, Ra 2026/19/0143, mwN).
11 Das BVwG stützte die erwähnte Feststellung mit näherer Begründung auf die Aussagen des Revisionswerbers im Verfahren, dass-neben der Kernfamilie-auch Cousins, ein Onkel und mehrere Tanten in der Herkunftsprovinz des Revisionswerbers, Kunar, bzw. in der Provinz Nangarhar, in der sich der Revisionswerber zwei Jahre vor seiner Ausreise aufhielt, lebten. Bereits in der Vergangenheit sei der Revisionswerber-nach seinen eigenen Angaben-etwa bei seiner Tante in der Stadt Jalalabad (Provinz Nangarhar) untergekommen. Dass eine erneute Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten nicht möglich sein sollte, sei weder vom Revisionswerber behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Der gesunde und arbeitsfähige Revisionswerber werde seinen Lebensunterhalt daher durch die Unterstützung seiner Familie bzw. durch eigene Erwerbstätigkeit sichern können.
12 Die Revision lässt diese Begründung des BVwG in seiner Zulässigkeitsbegründung gänzlich außer Acht und vermag auch sonst nicht aufzuzeigen, dass das BVwG von den Anforderungen an die Einzelfallprüfung nach Art. 3 EMRK abgewichen wäre (vgl. VwGH 30.6.2026, Ra 2026/19/0132, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 14. August 2026
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