Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S H, vertreten durch Dr. Bernhard Oberauer, Rechtsanwalt in Ried/Innkreis, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2024, L516 2274484 1/20E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Der Revisionswerber stellte am 18. Juni 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 12. Mai 2023 zur Gänze abwies, wobei dem Revisionswerber unter einem kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei. Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab; die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 In seiner Begründung traf das BVwG Länderfeststellungen zu Jordanien und stellte unter anderem fest, dass der Revisionswerber als Palästinenser mit jordanischer Staatsangehörigkeit bei der UNRWA als Flüchtling in Jordanien registriert und berechtigt sei, Leistungen der UNRWA in Anspruch zu nehmen. Im Falle seiner Rückkehr sei er keiner aktuellen persönlichen Verfolgung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt. Rechtlich folgerte das BVwG daraus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht gegeben seien und auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden könne.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung eines Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Die Revision macht zur Begründung der Zulässigkeit unter anderem eine Abweichung von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ipso facto Schutz von Palästinensern durch UNRWA geltend.
6 Die Revision erweist sich aus diesem Grund als zulässig und auch als berechtigt.
7 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach- und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 24.2.2026, Ra 2024/19/0366, mwN).
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat auf Grundlage der Bestimmungen des § 3 AsylG 2005, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2011/95/EU bereits geklärt, dass Voraussetzungen für den „ipso facto Schutz“ lediglich die Stellung eines Asylantrags sowie die Prüfung durch die Asylbehörden sind, ob der Beistand von UNRWA tatsächlich in Anspruch genommen wurde, dieser nicht länger gewährt wird und keiner der Ausschlussgründe nach Art. 12 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2011/95/EU vorliegt (vgl. VwGH 16.9.2025, Ra 2025/19/0030, mwN).
9 Nach den Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis ist der Revisionswerber bei UNRWA einer Organisation der Vereinten Nationen im Sinne des Art. 1 Abschnitt D GFK als Flüchtling registriert und berechtigt, Leistungen der UNRWA in Anspruch zu nehmen.
10 Damit fällt der Revisionswerber in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK, für den § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 einen Asylausschlussgrund vorsieht. Dieser greift aber nur solange, als der Schutz oder Beistand von UNRWA nicht weggefallen ist. Ist vom „Wegfall“ des Schutzes im Sinne von Art. 1 Abschnitt D GFK (bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. a Statusrichtlinie) auszugehen, ist den Asylwerbern ipso-facto Asyl zuzuerkennen. Eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat muss hingegen nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. dazu etwa VwGH 1.2.2024, Ra 2023/18/0286, mwN).
11 Der Wegfall des Beistandes von UNRWA erfordert die Prüfung, ob der Wegzug des Asylwerbers durch nicht von ihm zu kontrollierende und von seinem Willen unabhängige Gründe gerechtfertigt ist, die ihn zum Verlassen des Gebietes gezwungen haben und somit daran hindern, den von UNRWA gewährten Beistand zu genießen. Ein Zwang, das Einsatzgebiet von UNRWA zu verlassen, und somit ein Wegfall des Schutzes von UNRWA, hängt wie bereits erwähnt nicht vom Vorliegen individueller Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK ab, sondern ist vielmehr auch gegeben, wenn sich die betroffene Person in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es UNRWA unmöglich ist, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihm übertragenen Aufgabe im Einklang stehen. Diese Beurteilung hat individuell aufgrund aller maßgeblichen Anhaltspunkte oder Faktoren des fraglichen Sachverhalts zu erfolgen (vgl. VwGH 2.6.2025, Ra 2024/14/0352, mwN).
12 Eine derartige Prüfung ist dem angefochtenen Erkenntnis nicht zu entnehmen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erweist es sich als unzureichend, wenn sich das BVwG fallbezogen darauf beschränkte, eine asylrelevante Verfolgung des Revisionswerbers im Herkunftsstaat Jordanien zu verneinen. Entscheidungsrelevant war vielmehr, ob der Revisionswerber, der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 (in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt D GFK) von der Asylgewährung ausgeschlossen wäre, deshalb ipso-facto Asyl bekommen muss, weil der Schutz oder Beistand von UNRWA weggefallen ist.
13 Da das BVwG dies verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
14 Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG ferner die Frage der jordanischen Staatsangehörigkeit des Revisionswerbers erneut zu prüfen haben, nachdem wie die Revision zutreffend ausgeführt hat gemäß den Länderfeststellungen tausende palästinensische Flüchtlinge, die bis Ende der 1980er Jahre mehrheitlich automatisch die jordanische Staatsbürgerschaft erhalten hätten, seither staatenlos geworden seien und ihnen die Gefahr des willkürlichen Entzugs der Staatsbürgerschaft drohe. Vor dem Hintergrund dieser Länderfeststellungen reicht es nicht aus, sich bei der Frage der jordanischen Staatsangehörigkeit auf die Angaben des Revisionswerbers zu stützen, der dazu lediglich auf seine Geburt in Jordanien verwies.
15 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
16 Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 13. April 2026
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