Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des H H, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2025, W105 2313187-1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 27. Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit Gefechten gegen die Taliban und seiner Eigenschaft als Militärangehöriger begründete.
2 Mit Bescheid vom 22. April 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der Revisionswerber im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, noch er eine solche im Hinblick auf seine ehemalige Tätigkeit als Soldat im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten habe. Auch habe er keine westliche Lebenseinstellung angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan stehe. Es bestehe aber für den Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden. Zudem liefe der Revisionswerber auch Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
5 Mit Beschluss vom 2. März 2026, E 113/2026-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Behandlung ab. Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein, mit der er die Anerkennung als Asylberechtigter anstrebt.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber Begründungsmängel geltend. So habe sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend mit dem Kapitel „Mitglieder der ehemaligen Regierung/Streitkräfte/ausländischer Organisationen“ der Länderinformationen auseinandergesetzt, obwohl der Revisionswerber als Unteroffizier tätig gewesen sei.
10 Werden Verfahrensmängel-wie hier Begründungsmängel-als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (VwGH 12.3.2026, Ra 2026/19/0080, mwN).
11 Das Bundesverwaltungsgericht führte in diesem Zusammenhang aus, der Revisionswerber habe keine konkrete Bedrohungssituation dargetan und bloß allgemein behauptet, dass viele Soldaten nach der Machtübernahme umgebracht worden seien. Eine persönliche Bedrohung habe der Revisionswerber zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint. Den diesbezüglichen Ausführungen tritt der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Hinzuweisen ist zudem darauf, dass sich aus dem in der Revision genannten Kapitel „Mitglieder der ehemaligen Regierung/Streitkräfte/ausländischer Organisationen“ eine Generalamnestie für ehemalige Angehörige der Regierung und der Sicherheitskräfte ergibt. Eine Verfolgung sämtlicher ehemaliger Regierungsangestellter oder Sicherheitskräfte lässt sich somit nicht ableiten. Dem Revisionswerber gelingt daher die von der ständigen Rechtsprechung geforderte Relevanzdarlegung nicht.
12 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung weiters geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe eine unvertretbare Beweiswürdigung vorgenommen, weil es sich nicht mit seinen weiteren Risikoprofilen auseinandergesetzt habe. Neben seiner Eigenschaft als ehemaliger Militärangehöriger sei der Revisionswerber zudem Hazara und Schiit.
13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 10.3.2026, Ra 2026/19/0059, mwN).
14 Das Bundesverwaltungsgericht führte eine Einzelfallprüfung durch und gelangte zu dem Ergebnis, dass der Revisionswerber im gesamten Verfahren nicht dargelegt habe, warum konkret er aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Glaubensrichtung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Dass diese Ausführungen sowie die beweiswürdigenden Erwägungen in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber nicht darzutun.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Mai 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden