Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des S B, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2025, W105 2294370-1/2E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, von einem Angehörigen der Taliban bedroht zu werden.
2 Mit Bescheid vom 26. Mai 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis ab. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
4 Mit Erkenntnis vom 27. November 2025, E 2696/2025-10, hob der Verfassungsgerichtshof das angefochtene Erkenntnis wegen Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander insoweit auf, als damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan und gegen die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen worden war. Im Übrigen-somit hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten-lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vorgebracht, dass es einer klarstellenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Asylbegriffes aufgrund der geänderten politischen Verhältnisse in Afghanistan bedürfe. Auch fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, inwieweit es zulässig sei, Flüchtlinge nach Afghanistan aufgrund der dort vorherrschenden Situation abzuschieben.
9 Diese zur Begründung der Zulässigkeit aufgeworfenen, allgemein formulierten Fragen, die nach Ansicht des Revisionswerbers in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch unbeantwortet seien, zielen auf eine allgemeine Bewertung der (politischen) Verhältnisse in Afghanistan ab, ohne einen konkreten Fallbezug herzustellen. Es wird nicht dargetan, dass und inwiefern das Schicksal der Revision von den aufgeworfenen Fragen abhängen soll. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof aufgrund von Revisionen nicht zuständig (vgl. VwGH 24.6.2026, Ra 2026/19/0228, mwN).
10 Zudem rügt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung eine qualifizierte Verletzung der Begründungspflicht, wodurch das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei.
11 Wird-wie im vorliegenden Fall-eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Eine Zulässigkeitsbegründung, die-wie die vorliegende-bloß pauschale Behauptungen, jedoch keine konkrete Rechtsfrage und auch keine Bezugnahme auf Judikatur enthält, entspricht diesen Anforderungen nicht (vgl. etwa VwGH 30.10.2025, Ra 2025/19/0349 mwN).
12 Im Übrigen muss, wenn Verfahrensmängel-wie hier Begründungsmängel-ins Treffen geführt werden, auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 7.7.2026, Ra 2026/19/0143, mwN). Auch eine solche Darlegung enthält die vorliegende Zulässigkeitsbegründung für die geltend gemachten Begründungsmängel nicht.
13 Schließlich begründet der Revisionswerber die Zulässigkeit der Revision mit einer behaupteten Abweichung des BVwG von den Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht.
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFA-VG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 3.3.2026, Ra 2025/19/0180, mwN). Dass das BVwG von diesen rechtlichen Leitlinien fallbezogen abgewichen wäre, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision mit den darin enthaltenen pauschalen Ausführungen nicht dargetan.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2026
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