Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des Mohammad A H K, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2026, W123 2319387-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 21. August 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, als homosexueller Mann in seinem Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 1. August 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Bangladesch zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, der Revisionswerber habe seine Homosexualität aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft gemacht. Es bestehe für den Revisionswerber auch kein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wiege bei einer Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Somit sind Änderungen der Sach-und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 7.7.2026, Ra 2026/19/0143, mwN).
10 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wendet sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des BVwG zu seiner homosexuellen Orientierung. Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bringt er vor, das BVwG habe außer Acht gelassen, dass er zu seiner Familie in Bangladesch keinen Kontakt mehr habe. Schließlich habe das BVwG die privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib im Bundesgebiet im Rahmen der Rückkehrentscheidung unzureichend gewürdigt, zumal der Revisionswerber unbescholten sei und dies als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration gelte.
11 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. In der gesonderten Zulässigkeitsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 24.6.2026, Ra 2026/19/0228, mwN).
12 Soweit sich der Revisionswerber gegen die Beweiswürdigung des BVwG zu seiner sexuellen Orientierung wendet, zeigt er mit seinen allgemein gehaltenen Ausführungen nicht ansatzweise auf, in welchem konkreten Aspekt das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers unvertretbar gewürdigt hätte. Zudem macht er damit einen Verfahrensfehler geltend, ohne dessen Relevanz aufzuzeigen (zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln vgl. VwGH 14.7.2026, Ra 2026/19/0257, mwN).
13 Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führt die Zulässigkeitsbegründung lediglich aus, das BVwG habe übersehen, dass der Revisionswerber keine nennenswerten Kontakte mehr zu seiner Familie habe. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich das BVwG zu Recht auf die Aussage des Revisionswerbers stützen konnte, wonach er jeden bis jeden dritten Tag Kontakt mit seiner Schwester in Bangladesch habe. Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich das BVwG nicht tragend auf die Unterstützung des Revisionswerbers durch seine Familie stützte, sondern die Gefahr einer Verletzung des Revisionswerbers in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten auch deshalb verneinte, weil eine Grundversorgung der Bevölkerung in Bangladesch mit Nahrungsmitteln gewährleistet sei und eine Teilnahmemöglichkeit des Revisionswerbers-der über Schulbildung und Arbeitserfahrung verfüge-am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne; dem trat der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen (zur Unzulässigkeit einer Revision bei einer tragfähigen Alternativbegründung vgl. etwa VwGH 8.10.2025, Ra 2023/19/0076, mwN). Schließlich macht der Revisionswerber auch mit diesem Vorbringen einen Verfahrensfehler geltend, ohne dessen Relevanz darzulegen und ohne anzuführen, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das BVwG konkret abgewichen wäre (vgl. erneut VwGH 24.6.2026, Ra 2026/19/0228, mwN).
14 Soweit sich der Revisionswerber gegen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung wendet, verabsäumt er es, einen konkreten Fallbezug herzustellen und darzulegen, inwiefern das BVwG von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (vgl. VwGH 24.2.2026, Ra 2025/19/0401). Mit dem bloß allgemeinen Hinweis auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers vermag er der Interessenabwägung des BVwG-das insbesondere auf das Fehlen eines Familienlebens und die kurze Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet sowie auf dessen bloß in geringem Ausmaß vorhandene Integration abstellte-nicht substantiiert entgegenzutreten (zur eingeschränkten Revisibilität der Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vgl. VwGH 17.6.2026, Ra 2026/19/0212, mwN).
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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