Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Chvosta und die Hofrätin Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des V T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. aAndrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2026, I403 2330663-1/12E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 4. April 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen eine Verfolgung durch das kongolesische Militär vor.
2 Mit Bescheid vom 13. November 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG-soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant-aus, dass der Revisionswerber mit seinem widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Der Revisionswerber richtet sich in seiner Zulässigkeitsbegründung gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus und bringt dazu vor, das verfahrensgegenständliche Erkenntnis weise Ermittlungs-und Begründungsmängel auf. Die beantragten Einvernahmen seiner Familienangehörigen seien nicht vorgenommen worden, das Gericht habe alternativ keine Erhebungen vor Ort in Auftrag gegeben, und die Begründung, der Gesundheitszustand des Revisionswerbers sei nicht auf erlebte Misshandlungen zurückzuführen, sei mangelhaft. Zudem sei die Beweiswürdigung des BVwG unvertretbar.
10 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (VwGH 26.2.2025, Ra 2023/19/0006, mwN).
11 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 30.4.2026, Ra 2026/19/0069, mwN).
12 Im vorliegenden Fall wies das BVwG den Beweisantrag ab, weil es die Einvernahme von Familienangehörigen per Videotelefonie-insbesondere aufgrund der fehlenden Möglichkeit der Identitätsfeststellung-als an sich ungeeignet erachtete. Diesen Erwägungen tritt der Revisionswerber nicht substantiiert entgegen und zeigt auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf.
13 Auch hinsichtlich der behaupteten mangelhaften Begründung des BVwG zu gesundheitlichen Folgen einer Misshandlung fehlt es an der notwendigen Relevanzdarlegung.
14 Sofern der Revisionswerber vorbringt, die Einvernahme hätte alternativ im Zuge von Erhebungen vor Ort vorgenommen werden können und müssen, so ist dem zu entgegnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eigenen hoheitlichen Ermittlungen der Asylbehörden im Herkunftsstaat des Asylwerbers allgemeine Prinzipien des Völkerrechts entgegenstehen (vgl. dazu grundlegend VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).
15 Soweit sich der Revisionswerber zur Begründung der Zulässigkeit seiner Revision schließlich auch gegen die Beweiswürdigung wendet, ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 3.3.2026, Ra 2025/19/0286, mwN).
16 Das BVwG, das sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte, setzte sich in seiner Beweiswürdigung umfassend mit dem gegenständlichen Fluchtvorbringen auseinander. Es erachtete das Vorbringen, wonach der Revisionswerber aufgrund der ihm unterstellten Verwicklung in den Raub von Militärfahrzeugen verhaftet worden sei und deswegen vom Militär gesucht werde, für nicht glaubhaft und begründete dies mit-im Erkenntnis näher dargelegten-Widersprüchen und Unstimmigkeiten.
17 Dass die diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG insgesamt unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle derjenigen des BVwG gesetzt wissen möchte und auf allgemeine Ausführungen in den Länderberichten verweist, jedoch nicht darzutun.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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