Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des N B, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2025, W275 2288533 1/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, Staatsangehöriger der Republik Togo, stellte am 24. Mai 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, aufgrund seiner Mitgliedschaft in einer Oppositionspartei und seiner Teilnahme an Demonstrationen von der togolesischen Polizei verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 10. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Togo zulässig sei. Zudem wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt und ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
3 Mit Teilerkenntnis vom 19. März 2024, W275 2288533 1/2Z, gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) statt, behob den angefochtenen Bescheid hinsichtlich dieses Spruchpunktes und erkannte der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis V. des Bescheides als unbegründet ab, legte eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung für die freiwillige Ausreise fest, gab der Beschwerde hinsichtlich des als Spruchpunkt IX. bezeichneten Spruchpunktes (Einreiseverbot) statt und behob den Bescheid in dieser Hinsicht ersatzlos. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3073/2025 7, abgelehnt und die Beschwerde in der Folge dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
6 Daraufhin wurde die gegenständliche außerordentliche Revision erhoben.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BFA und das BVwG hätten den unbedenklichen togolesischen Personalausweis des Revisionswerbers im Rahmen eines digitalen Gesichtsbildabgleichs in rechtswidriger Weise verwertet, dem Revisionswerber aufgrund eines geringen Übereinstimmungsgrades der verglichenen Lichtbilder Täuschungsabsicht unterstellt und seine Glaubwürdigkeit in Zweifel gezogen. In diesem Zusammenhang fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein digitaler Gesichtsbildabgleich im Asylverfahren zulässig sei.
11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2025/19/0268, mwN).
12 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. erneut VwGH 18.12.2025, Ra 2025/19/0268, mwN).
13 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen stützte sich das BVwG im Rahmen seiner Beweiswürdigung nicht auf die Ergebnisse des Gesichtsbildabgleichs, sondern versagte dem Fluchtvorbringen mit ausführlicher Begründung aufgrund mehrerer Widersprüche und Ungereimtheiten die Glaubhaftigkeit. Den diesbezüglichen Ausführungen tritt der Revisionswerber jedoch nicht entgegen. Auch im Hinblick auf die Einzelfallprüfung betreffend die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz und der im Rahmen der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass das Ergebnis des Gesichtsbildabgleichs Eingang in die Beurteilung des Verwaltungsgerichts gefunden hätte.
14 Die Revision zeigt nicht auf, dass die derart vorgenommene Beurteilung des BVwG unvertretbar oder sonst mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Fehler behaftet wäre.
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. März 2026
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