Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. inKronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. des Ü T, und 2. der K K, beide vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2026, 1. L508 2305620-1/19E und 2. L508 2308409-1/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 4. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, sich ein Jahr vor seiner Ausreise in die Zweitrevisionswerberin verliebt zu haben, obwohl er und die Zweitrevisionswerberin bereits mit anderen Partnern verheiratet gewesen seien. Der Ehemann der Zweitrevisionswerberin sei mit der beabsichtigten Scheidung nicht einverstanden gewesen und hätte die beiden deshalb bedroht. Zudem sei der Erstrevisionswerber in der Türkei wegen Schmuggels verurteilt worden, weshalb ihm eine mehrjährige Haftstrafe drohe. Darüber hinaus hätten Kurden in der Türkei keine Freiheit und dürften ihre Muttersprache nicht sprechen; er habe zudem die kurdische Partei HDP unterstützt.
2 Die Zweitrevisionswerberin, ebenso eine türkische Staatsangehörige, stellte am 11. Jänner 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie im Wesentlichen dahingehend, im Alter von 15 Jahren mit ihrem Exmann zwangsverheiratet worden zu sein und in der Ehe Gewalt erfahren zu haben sowie zum Drogenkonsum gezwungen worden zu sein. Nach Einreichung der Scheidung hätten ihr Exmann und seine Brüder sie mit dem Tode bedroht.
3 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Anträge auf internationalen Schutz-in Bestätigung entsprechender Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Dezember 2024 und 15. Jänner 2025-zur Gänze ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte die Zulässigkeit ihrer Abschiebung in die Türkei fest und setzte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise. Die Revision wurde jeweils für nicht zulässig erklärt.
4 Das BVwG führte-soweit für das vorliegende Verfahren relevant - begründend aus, die revisionswerbenden Parteien seien in der Türkei keiner individuellen Gefährdung oder Gewalt seitens Privatpersonen ausgesetzt. Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens sei der türkische Staat schutzfähig und-willig, wobei den revisionswerbenden Parteien eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in Istanbul offenstehe. Die strafrechtliche Verurteilung des Erstrevisionswerbers sei ebenfalls nicht asylrelevant, weil kein politischer Konnex zu erkennen sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass eine Rückkehr der revisionswerbenden Parteien in die Türkei eine reale Gefahr der Verletzung ihrer durch Art. 2 und Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte mit sich brächte. Der Erstrevisionswerber sei alleine aufgrund der Haftbedingungen in der Türkei keiner maßgeblichen Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt. Zudem sei nicht ersichtlich, dass den erwerbsfähigen revisionswerbenden Parteien, die auch über ein familiäres Netz in der Türkei verfügten, eine Existenzsicherung nicht möglich sei.
5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof lehnte dieser mit Beschluss vom 28. April 2026, E 1108-1109/2026-7, ab und trat sie mit Beschluss vom 19. Mai 2026, E 1108-1109/2026-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
6 Gegen das genannte Erkenntnis wendet sich nunmehr die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit zunächst vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, dass eine von Strafvollzug in der Türkei betroffene Person nur nach dem Auslieferungs-und Rechtshilfegesetz (ARHG) ausgeliefert und nicht dorthin abgeschoben werden dürfe; das BVwG habe in diesem Zusammenhang betreffend die Entscheidung zum Erstrevisionswerber den Vorrang der Auslieferung gemäß § 13 ARHG umgangen. Zu dieser Frage gebe es „anscheinend noch keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes“.
11 Dabei übersieht die Revision, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verhältnis von Auslieferungs-und Asyl-und Fremdenrecht zueinander schon mehrfach beschäftigt hat. Danach sieht § 13 ARHG ein Abschiebeverbot nur für die Dauer des Auslieferungsverfahrens vor und es besteht keine Bindungswirkung der Asyl-und Fremdenbehörden an eine Entscheidung im Auslieferungsverfahren, wenngleich bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung durch die Asyl-und Fremdenbehörden auf die Entscheidung im Auslieferungsverfahren Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.4.2019, Ro 2018/18/0005; weiters VwGH 12.9.2023, Ra 2023/19/0325; 1.4.2025, Ra 2024/14/0266). Fallbezogen legt die Revision nicht dar, dass überhaupt ein Auslieferungsverfahren betreffend den Erstrevisionswerber anhängig wäre oder das BVwG auf eine getroffene Auslieferungsentscheidung nicht hinreichend Bedacht genommen hätte.
12 Soweit die Revision weiters auf „die unsäglichen entwürdigenden und unmenschlichen Haftbedingungen in der Türkei“ Bezug nimmt, gelingt es ihr mit diesem lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen nicht aufzuzeigen, dass das BVwG im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes eine unvertretbare Einzelfallbeurteilung vorgenommen hätte (vgl. zu den Anforderungen an die nach Art. 3 EMRK durchzuführende Einzelfallprüfung etwa VwGH 6.11.2025, Ra 2024/18/0736, mwN): So setzte sich das BVwG-unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-mit den aktuellen Länderinformationen zur menschenrechtlichen Situation in Haftanstalten in der Türkei nach Lage des vorliegenden Falles ausreichend auseinander und berücksichtigte bei der Gefährdungsprognose die individuelle Situation des Erstrevisionswerbers in Hinblick auf seine Verurteilung (bloß) wegen Zigarettenschmuggels.
13 Mit Blick auf die Zweitrevisionswerberin führt die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit schließlich aus, dass die Türkei im Jahr 2021 das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) aufgekündigt habe. Dabei erkennt sie selbst, dass die Istanbul-Konvention nicht unmittelbar anwendbar ist und folglich nicht die unmittelbare Grundlage für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz darstellen kann (vgl. VwGH 21.5.2019, Ra 2018/19/0141). Die von der Revision aufgeworfene Frage, „was es für eine von ihrem Ehemann misshandelte Frau bedeutet, in ein Land zurückgeschickt zu werden, das die Istanbul-Konvention gekündigt hat“, wird nur allgemein in den Raum gestellt und in keinen Kontext zum konkreten Fall gesetzt. Sofern die revisionswerbenden Parteien damit einen Verfahrensmangel behaupten möchten, wird ein solcher weder konkret aufgezeigt, noch dessen Relevanz dargetan (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln vgl. VwGH 11.2.2026, Ra 2025/18/0280, mwN).
14 Auf weiteres Vorbringen, das sich allein in den Revisionsgründen findet, ist schon zufolge § 34 Abs. 1a und § 28 Abs. 3 VwGG bei der Beurteilung, ob sich eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig darstellt, nicht weiter einzugehen (vgl. etwa VwGH 20.5.2026, Ra 2026/18/0194 bis 0198, mwN).
15 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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