Der Nationalrat hat anlässlich der Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, BGBl. III Nr. 164/2014 (Istanbul-Konvention), beschlossen, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl. RV 2449 BlgNR XXIV. GP 1). Die Istanbul-Konvention ist somit nicht unmittelbar anwendbar und kann folglich nicht die unmittelbare Grundlage für die Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz darstellen (vgl. VfSlg. 12.558/1990; VwGH 29.6.2017, Ra 2017/06/0104).
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