Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision der A A, vertreten durch Dr. Robert Heitzmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025, W119 2271645 1/21E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine syrische Staatsangehörige und Angehörige der kurdischen Volksgruppe sunnitischen Glaubens, stellte am 28. April 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, dass sie im Herkunftsstaat nicht selbstbestimmt leben könne und ihr Onkel sie zwangsverheiraten habe wollen. Zudem sei sie der Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung ihrer Brüder drohe ihr Reflexverfolgung.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 10. März 2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte der Revisionswerberin den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.), und erteilte ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8Die somit allein maßgebliche Zulässigkeitsbegründung der Revision bemängelt, das BVwG sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und die Revisionswerberin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Es wird allerdings nicht aufgezeigt, dass ohne diese angeblichen Verfahrensmängel ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre. Somit fehlt es an der zur Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung geforderten Darlegung der Relevanz eines allfälligen Verfahrensmangels (vgl. etwa VwGH 20.8.2025, Ra 2025/18/0125, mwN).
9Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung gegen die Beweiswürdigung des BVwG wendet, ist ihr entgegenzuhalten, dass das BVwG die Glaubhaftigkeit einer aktuellen Bedrohung der Revisionswerberin durch ihren Onkel aufgrund im Einzelnen dargestellter Widersprüche und Ungereimtheiten im Vorbringen der Revisionswerberin verneinte: So habe sie den Fluchtgrund im Laufe des Verfahrens „ausgetauscht“, in dem sie zunächst anführte, ihre Mutter habe sie vor einer Zwangsrekrutierung bewahren wollen, während sie in der Folge angegeben habe, ihre Mutter habe sie ins Ausland geschickt, um ihre Zwangsverheiratung zu verhindern. Ferner kam das BVwG vor dem Hintergrund der Machtverhältnisse in der Herkunftsregion der Revisionswerberin zum Ergebnis, dass ihr durch die syrischen Konfliktparteien weder Reflexverfolgung aufgrund des Verhaltens ihrer Brüder, noch Zwangsrekrutierung drohe. Dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (zu diesem Maßstab der Nachprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. etwa erneut VwGH 20.8.2025, Ra 2025/18/0125, mwN), wird in der Revision nicht dargelegt.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Februar 2026
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