Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. in Sabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Hilal Kafkas, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2025, I411 2292940 1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 9. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit drohender Verfolgung wegen seiner Homosexualität begründete.
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 16. April 2024 zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen gerichtete Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren relevant aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Revisionswerber homo oder bisexuell sei und mit der von ihm als Partner genannten Person eine sexuelle Beziehung führe, weshalb er im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sein werde. Bezüglich der Rückkehrentscheidung wiege bei einer Gesamtbetrachtung der relevanten Umstände das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Revisionswerbers am Verbleib in Österreich.
5 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. September 2025, E 1822/2025 7, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit zunächst geltend, das BVwG habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und „den wichtigsten Fluchtgrund“ des Revisionswerbers unbeachtet gelassen, weil es das Vorbringen, er sei homosexuell, als nicht glaubhaft erachtet habe. Dabei habe es auch die näher genannten Quellen übergangen, die darlegten, dass homosexuelle Personen in Nigeria von Seiten der Polizei willkürlichen Verhaftungen und unmenschlichen Behandlungen ausgesetzt seien. In Anbetracht des „ausdrücklichen Vorbringens“ des Revisionswerbers habe das BVwG diesbezüglich die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen.
11 Das BVwG gelangte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der es sich auch einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffen konnte, zum Ergebnis, der Revisionswerber habe im Jahr 2019 sein Heimatland verlassen, um in Europa professionell Fußball zu spielen. Die behauptete Homosexualität habe er nicht glaubhaft gemacht und ihm drohe aus diesem Grund keine asylrelevante Verfolgung im Fall einer Rückkehr in seine Heimat. Dabei stützte es sich zum einen auf die näher begründete mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des Revisionswerbers und zum anderen auf oberflächliche und widersprüchliche Angaben im Lauf des Verfahrens zum geltend gemachten Fluchtgrund. All dem hält die Revision nichts Stichhaltiges entgegen, sondern beschränkt sich auf eine Wiederholung des Fluchtvorbringens, ohne sich mit den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG näher auseinanderzusetzen.
12 Dem Revisionswerber, der in der Revision dem Grunde nach lediglich auf der Richtigkeit seiner Angaben beharrt, gelingt es somit nicht aufzuzeigen, dass die vom BVwG vorgenommenen beweiswürdigenden Erwägungen mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0017, mwN).
13 Vor diesem Hintergrund ist dem auf der Prämisse der Richtigkeit der eigenen Behauptungen aufbauenden und sich vom festgestellten Sachverhalt entfernenden Revisionsvorbringen zu Ermittlungsmängeln der Boden entzogen.
14 Überdies wendet sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorgenommene Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA VG und bringt vor, das BVwG hätte bei der Interessenabwägung „im Rahmen der Bindungen zum Herkunftsstaat die schlechte Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsland ... nicht berücksichtigt.“
15 Dem ist zu entgegnen, dass Fragen der Sicherheits- und Menschenrechtslage gegenständlich bereits im Zusammenhang mit der Gewährung internationalen Schutzes, insbesondere des begehrten subsidiären Schutzstatus, zu klären waren und vom BVwG auch überprüft wurden. Darüber hinaus ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel (vgl. VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0233, mwN). Die Revision verweist zwar auf die schlechte Sicherheits und Menschenrechtslage in Nigeria, wie sie sich aus den dazu getroffenen Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis ergebe, vermag aber nicht darzutun, dass und weshalb gerade der Revisionswerber der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt wäre.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 23. Dezember 2025
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