Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 47).
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