Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M P, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2026, W243 2150093-3/5E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin, einer nepalesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2024 betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen als unbegründet ab.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Revision. Der Aufschiebungsantrag wird damit begründet, dass die Revisionswerberin aufgrund der Rückkehrentscheidung abgeschoben werden könnte, sowie dass die Revisionswerberin unbescholten sei, sich seit zehn Jahren in Österreich aufhalte, mit ihrem Sohn und ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebe und ihr Lebensunterhalt durch ihre selbständige Erwerbstätigkeit gesichert sei. Der Aufschiebung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab der Vorlage der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber-unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 4.9.2024, Ra 2024/22/0046; 17.1.2026, Ra 2026/17/0001; je mwN).
Gegenständlich legt die Revisionswerberin (bereits) einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit sie ihre mögliche Abschiebung releviert, beschränkt sie sich auf eine bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptung, mit der der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird. Insbesondere legt sie nicht dar, dass für sie mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision im Herkunftsstaat ein unverhältnismäßiger Nachteil im oben näher erörterten Sinn verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/17/0138; 19.9.2025, Ra 2025/17/0099 bis 0100; je mwN). Derartiges ist-nach den nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden Tatsachenannahmen des Bundesverwaltungsgerichts-auch nicht zu sehen.
Soweit die Revisionswerberin ferner einzelne Aspekte ihrer zwischenzeitigen Integration in Österreich hervorkehrt, zeigt sie auch damit nicht auf, inwiefern für sie das Verlassen des Bundesgebiets einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG begründen sollte (vgl. etwa VwGH 28.5.2023, Ra 2023/22/0089; 24.07.2024, Ra 2024/17/0054).
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG kommt daher-schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils-nicht in Betracht.
Wien, am 22. Juli 2026
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