Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M H, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in 4600 Wels, Ringstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2024, I406 2271035 1/7E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen von X, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 31. März 2023 betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und eines Einreiseverbots als unbegründet ab.
2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene außerordentliche Revision. Der Revisionswerber führt im Antrag im Wesentlichen aus, er halte sich bereits seit 2011 in Österreich auf und habe eine mehr als nachhaltige berufliche, soziale und sprachliche Integration erlangt. Er habe jahrelang über einen Aufenthaltstitel verfügt, wobei ihm aufgrund dessen Ungültigerklärung ex tunc ein unrechtmäßiger Aufenthalt nicht angelastet werden könne. Er sei auch zu keinem Zeitpunkt wegen des Verdachts einer Scheinehe strafgerichtlich verfolgt worden. Wesentliche öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen. Der Revisionswerber bringt weiters vor, er befürchte aufenthaltsbeendende Maßnahmen (seine Verbringung nach X). Am 24. Juli 2024 teilte er ergänzend mit, er befinde sich inzwischen in Schubhaft, seine Abschiebung nach X stehe unmittelbar bevor.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist einem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.
4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unter anderem zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107 7, Pkt. 4., mwN).
5. Gegenständlich legt der Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im soeben erörterten Sinn nicht dar, enthält doch sein Aufschiebungsantrag keine Begründung, inwiefern der sofortige Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für ihn verbunden wäre. Auch mit dem (alleinigen) Hinweis auf eine befürchtete bzw. unmittelbar bevorstehende Abschiebung zeigt er nicht auf, inwiefern mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre (vgl. zu einem ähnlichen Fall etwa VwGH 7.7.2021, Ra 2021/20/0151, insbes. Rn. 2 und 6, mwN).
Der Revisionswerber beschränkt sich mit dem oben (Pkt. 2.) aufgezeigten Vorbringen vielmehr darauf, einzelne Aspekte seiner Integration in Österreich sowie das Fehlen eines dem weiteren Verbleib im Bundesgebiet entgegenstehenden öffentlichen Interesses hervorzukehren. Ein derartiges Vorbringen wird jedoch nach dem Vorgesagten der gebotenen Darlegung (auch) eines durch den Vollzug drohenden unverhältnismäßigen Nachteils im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht gerecht.
6. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt schon im Hinblick darauf nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 22.5.2023, Ra 2023/22/0089, Pkt. 5., mwN).
Wien, am 24. Juli 2024
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