Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Mag. S E S, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 2025, I415 2302671 1/14E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 2024 mit dem ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit ihrer Abschiebung nach Nigeria festgestellt und eine 14 tägige Frist für ihre freiwillige Ausreise eingeräumt wurde als unbegründet ab.
2. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband die Antragstellerin mit einem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie brachte dazu vor, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG seien erfüllt. Es bestehe kein überwiegendes öffentliches Interesse, ihr die aufschiebende Wirkung zu versagen. Hingegen würde sie die Rückkehr nach Nigeria aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in eine existenziell belastende und verzweifelte Situation bringen.
3.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht und ab der Vorlage der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
3.2. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses im Aufschiebungsantrag zu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014; 18.9.2019, Ra 2019/04/0111; je mwN).
4.1. Gegenständlich legt die Antragstellerin (bereits) einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar. Soweit sie argumentiert, ihre Rückkehr nach Nigeria würde sie vor dem Hintergrund ihrer psychischen Erkrankung in eine existenziell belastende und verzweifelte Situation bringen, beschränkt sie sich auf bloß allgemein und pauschal gehaltene, nicht näher konkretisierte und substanziierte Behauptungen, mit denen der (strengen) Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird (vgl. etwa auch VwGH 4.9.2024, Ra 2024/22/0046; 9.8.2023, Ra 2023/17/0125; 12.9.2020, Ra 2020/22/0167; u.a.).
4.2. Ihren diesbezüglichen erkennbar bloß subjektiv emotional bedingten Befürchtungen kann auch in Anbetracht der nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden Tatsachenannahmen des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt werden. Demnach ist ihre keineswegs lebensbedrohliche psychische Erkrankung auch in Nigeria ohne Weiteres behandelbar, die Beeinträchtigung ist zudem nicht derart beschaffen, dass engmaschige Kontrollen oder regelmäßige stationäre Aufenthalte erforderlich wären. Außerdem ist die 34 jährige Antragstellerin arbeitsfähig, weist eine entsprechende Schulausbildung samt Universitätsabschluss auf und verfügt ferner noch über familiäre Anbindungen im Herkunftsstaat, sodass sie eine krankheitsbedingte existenzielle Bedrohung in keiner Weise zu befürchten hat.
5. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 19.9.2025, Ra 2025/17/0099 bis 0100).
Wien, am 17. Jänner 2026
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