Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über die Revision des H J (alias N B F), vertreten durch Mag. Nikolaus Rast und Mag. Mirsad Musliu, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2025, I423 2326727 1/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein marokkanischer Staatsangehöriger, verfügte über einen spanischen Aufenthaltstitel und hielt sich zumindest einmal im September 2023 im Bundesgebiet auf. Danach reiste er erneut ab Februar 2024 ins Bundesgebiet ein.
2 Der Revisionswerber führt eine Beziehung mit einer spanischen Staatsangehörigen. Nach der Aktenlage ist diese Beziehung seit 23. Februar 2023 als eingetragene Partnerschaft in Spanien registriert. Die Partnerin des Revisionswerbers hielt sich von 2023 bis 2024 für ein Jahr in den Niederlanden auf und war dort erwerbstätig.
3 Am 8. April 2024 wurde der Revisionswerber in Österreich festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
4 Der Revisionswerber wurde im Februar 2025 rechtskräftig wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG und nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 2 Z 2, Abs. 4 Z 3 SMG zu einer unbedingten dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
5 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 17. Oktober 2025 wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (Spruchpunkt III), gegen ihn ein auf zehn Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI).
6 Dagegen richtete sich die Beschwerde des Revisionswerbers, die mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (Verwaltungsgericht) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit der Maßgabe der Herabsetzung der Befristung des Einreiseverbotes auf sieben Jahre, als unbegründet abgewiesen wurde. Unter einem hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
7 Soweit hier relevant begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen der Revisionswerber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Die Partnerin des Revisionswerbers halte sich nicht in Österreich auf und habe sich auch nie hier aufgehalten. Der Revisionswerber sei ihr daher nicht nach Österreich nachgezogen oder habe sie hierher begleitet. Damit seien aber die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht erfüllt und es sei daher entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Ausweisung und gegebenenfalls ein Aufenthaltsverbot zu erlassen gewesen, sondern habe das BFA zu Recht eine Rückkehrentscheidung geprüft.
8 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das Verwaltungsgericht im Wesentlichen damit, dass gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben könne, wenn der Sachverhalt aus den Akten in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspreche. Da der Sachverhalt durch das BFA vollständig erhoben worden sei und die gebotene Aktualität aufweise, träfen diese Kriterien auf den gegenständlichen Fall zu und es habe sich das Verwaltungsgericht der Beweiswürdigung des BFA zur Gänze angeschlossen.
9 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Der Revisionswerber bringt zu deren Zulässigkeit vor, dass das Verwaltungsgericht insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, als gegen begünstigte Drittstaatsangehörige keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG erlassen werden dürfe, sondern die Bestimmungen des 4. Abschnittes des 8. Hauptstückes des FPG anzuwenden seien. Wenn das Verwaltungsgericht den Revisionswerber nicht als begünstigten Drittstaatsangehörigen ansehe, verkenne es die Rechtslage, weil ein Aufenthalt der Partnerin des Revisionswerbers im Bundesgebiet für dessen Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger nicht notwendig sei.
11 Weiters wendet der Revisionswerber als Verfahrensmangel ein, das Verwaltungsgericht habe keine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA VG seien nicht vorgelegen, weil der maßgebliche Sachverhalt nur durch Einvernahme des Revisionswerbers und seiner Partnerin hätte geklärt werden können. Denn dadurch hätte das Verwaltungsgericht erkannt, dass es sich bei dem Revisionswerber um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen handle.
12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG nicht erlassen werden. Vielmehr sind die Bestimmungen des vierten Abschnitts des achten Hauptstücks des FPG, die in § 66 und in § 67 aufenthaltsbeendende Maßnahmen (u.a.) gegen begünstigte Drittstaatsangehörige (Ausweisung und Aufenthaltsverbot) regeln, einschlägig. Ebenso kommt bei begünstigten Drittstaatsangehörigen die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von vornherein nicht in Betracht, weil die Bestimmungen des siebenten Hauptstücks gemäß § 54 Abs. 5 AsylG 2005 nicht für diese Personengruppe gelten (vgl. etwa VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0115, mwN).
16 Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen, weil nach seiner Ansicht der Revisionswerber kein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei. Diesbezüglich bringt der Revisionswerber vor, dass das Verwaltungsgericht die Rechtslage verkannt habe.
17 Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG ist (fallbezogen) ein begünstigter Drittstaatsangehöriger der eingetragene Partner eines EWR Bürgers, der sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
18 Die Wortfolge „begleitet oder ihm nachzieht“, an die § 2 Abs. 4 Z 11 FPG u. a. die Eigenschaft als begünstigter Drittstaatsangehöriger knüpft, ist gemäß der Richtlinie 2004/38/EG auszulegen (vgl. VwGH 18.2.2009, 2008/21/0033, mwN). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) erfasst die Richtlinie auch Familienangehörige, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind (EuGH 19.12.2008, Sahin , C 551/07, Rn. 33).
19 Der EuGH hat auch klargestellt, dass die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2004/38/EG, die das Recht auf Aufenthalt bis zu drei Monaten bzw. das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate betreffen, verlangen, „dass die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, den betreffenden Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat ‚begleiten‘ oder ihm dorthin ‚nachziehen‘, um ein Aufenthaltsrecht beanspruchen zu können“ (vgl. EuGH 25.7.2008, Metock u.a. , C 127/08, Rn. 86). Dies entspricht der Zielsetzung der Richtlinie, die Ausübung des den Unionsbürgern zustehenden elementaren Rechts zu erleichtern, sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten als dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen. Dem zufolge haben Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, das Recht, diesem in den Aufnahmemitgliedstaat nachzuziehen, gleichgültig ob dieser sich dort niedergelassen hat, bevor oder nachdem er eine Familie gegründet hat (vgl. EuGH 25.7.2008, Metock u.a. , C 127/08, Rn. 89 f).
20 Das einem Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38/EG zustehende Recht, bei einem Unionsbürger, dessen Familienangehöriger er ist und der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, Wohnung zu nehmen, kann nur im Aufnahmemitgliedstaat in Anspruch genommen werden, in dem dieser Bürger wohnt (vgl. EuGH 8.11.2012, Iida , C 40/11, Rn. 64; vgl. weiters unter Verweis auf die Schlussanträge in dieser Sache VwGH 28.8.2012, 2011/21/0239). Ein Aufenthaltsrecht in einem Staat, in dem der Unionsbürger (wie im vorliegenden Fall) nicht wohnt, kann daraus nicht abgeleitet werden.
21 Auch mit dem weiteren Revisionsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht die Vorschriften des VwGVG nicht richtig angewendet und keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, kann die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan werden.
22 Aus § 21 Abs. 7 BFA VG ergibt sich, dass die Unterlassung einer Verhandlung nur dann einen relevanten, zur Aufhebung führenden Verfahrensmangel begründet, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist; dieser ist in der Revision dazutun (vgl. VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
23 Das Vorbringen des Revisionswerbers, bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte das Verwaltungsgericht erkannt, dass er ein begünstigter Drittstaatsangehöriger sei, wird dem nicht gerecht. Weder in der Beschwerde noch in der Revision wird behauptet, dass die Partnerin des Revisionswerbers sich in Österreich aufhält oder aufgehalten habe. Aus den obigen Ausführungen zur Rechtsprechung des EuGH ergibt sich aber, dass somit bereits in der Beschwerde kein von den Feststellungen des BFA abweichender entscheidungswesentlicher Sachverhalt behauptet wurde.
24 Im Übrigen lässt dieses Vorbringen außer Acht, dass der auch im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Revisionswerber keinen auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzielenden Antrag gestellt hat und somit auf den sich aus Art. 47 Abs. 2 GRC ergebenden Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (schlüssig) verzichtet hat (vgl. neuerlich VwGH 21.11.2025, Ra 2023/17/0090, mwN).
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 2. April 2026
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