Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision des A W, vertreten durch die Welte Dörler Rechtsanwälte GmbH Co KG in Rankweil, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Dezember 2025, Zl. RV/1100313/2024, betreffend Normverbrauchsabgabe und Festsetzung von Umsatzsteuer für den Erwerb neuer Fahrzeuge (Fahrzeugeinzelbesteuerung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheiden vom 22. August 2023 setzte das Finanzamt gegenüber dem Revisionswerber die Normverbrauchsabgabe für zwei Fahrzeuge fest. Aufgrund einer Beschwerde hob das Bundesfinanzgericht die Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt auf. Es sei zwar eine Normverbrauchsabgabepflicht gegeben, das Finanzamt habe sich aber mit den in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen zur Verjährung nicht ausreichend auseinandergesetzt.
2 Das Finanzamt erließ in weiterer Folge am 30. August 2024 für eines der beiden Fahrzeuge einen neuen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe und erstmals einen Umsatzsteuerbescheid (Fahrzeugeinzelbesteuerung). Die Verjährungsfrist sei aufgrund von nach außen getretenen Amtshandlungen in den Jahren 2022 und 2023 um je ein Jahr verlängert worden, weshalb die Bescheide noch innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist ergangen seien.
3 Das Bundesfinanzgericht wies nach Beschwerdevorentscheidung und Vorlageantrag die dagegen erhobene Beschwerde ab. Es stellte fest, dass es sich bei dem PKW um ein Neufahrzeug handle. Es sei vom Revisionswerber in Deutschland von der in Deutschland ansässigen P am 13. April 2017 um einen Kaufpreis in Höhe von 84.600 € brutto bzw. 71.092,43 € netto erworben worden. Am 25. April 2017 sei es in Deutschland auf ihn zugelassen worden. Seit Einbringung des PKW nach Österreich sei es vom Revisionswerber auch grenzüberscheitend zwischen Österreich, Deutschland und dem übrigen europäischen Raum sowohl beruflich als auch privat verwendet worden. Der PKW sei bei der Wohnanlage in B, wo sich die Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin befinde und wo der Revisionswerber wohne, regelmäßig abgestellt worden.
4 Das Bundesfinanzgericht führte mit näherer Begründung aus, dass der Revisionswerber seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich habe. Bei dem in Rede stehenden PKW handle es sich um ein neues Fahrzeug im Sinne des Art. 1 Abs. 7 und 8 UStG BMR. Es sei vom Revisionswerber im EU Mitgliedstaat Deutschland erworben und anschließend von ihm auch in Österreich verwendet worden. Der Erwerbsteuer in Österreich unterliege dieser Erwerb dann, wenn sich der PKW am Ende der Beförderung oder Versendung in Österreich befunden habe, also dauerhaft hier verwendet werde. Dies sei im Revisionsfall gegeben gewesen.
5 Aus dem Verweis des § 1 Z 2 NoVAG auf Art. 1 UStG BMR ergebe sich, dass von einem identen Begriffsverständnis bei der Umsatzsteuer und der Normverbrauchsabgabe auszugehen sei und damit der Erwerb gleichzeitig auch der Normverbrauchsabgabepflicht unterlegen sei.
6 Zur Verjährung gab das Bundesfinanzgericht an, dass die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgaben mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen begonnen und grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2022 geendet habe. Das gegenständliche Abgabenverfahren sei durch eine anonyme Anzeige vom 22. Juni 2022 an das Finanzamt in Gang gesetzt worden. In der Folge habe die Finanzpolizei am 13. Dezember 2022 Abfragen u.a. im Firmenbuch, im Grundbuch und im Zentralen Melderegister auf abgabenrelevante Informationen über die in der anonymen Anzeige genannten Kraftfahrzeuge und Personen durchgeführt. Wie aus der Kontrollmitteilung der Finanzpolizei an das Amt für Betrugsbekämpfung vom 14. Dezember 2022 hervorgehe, seien dabei nicht nur die im Sachverhalt bereits dargestellten gesellschafts , steuer und sozialversicherungsrechtlichen sowie persönlichen Verhältnisse betreffend die (juristischen und natürlichen) Personen ermittelt worden, sondern sei auch festgestellt worden, dass auf die F GmbH (Komplementärin der F GmbH Co KG, bei der der Revisionswerber Kommanditist gewesen sei) mehrere Kraftfahrzeuge angemeldet gewesen seien. Der Revisionswerber sei zwar mit einem Abgabenkonto beim Finanzamt Österreich steuerlich registriert gewesen, es habe ihn betreffend aber keine Eintragungen im Grundbuch gegeben und es seien auch keine auf ihn angemeldeten Fahrzeuge registriert gewesen.
7 Mit den Abfragen in diesen Datenbanken habe die Finanzpolizei, die für das Finanzamt tätig geworden sei, nach außen erkennbar Ermittlungen durchgeführt, die der Feststellung von kraftfahrzeugsteuerlichen Ansprüchen und der Abgabenpflichtigen gedient hätten. Dass dabei die konkreten Umstände für die später folgende Abgabenfestsetzungen noch nicht zur Gänze zu Tage gekommen seien, spreche nicht gegen das Vorliegen von verjährungsverlängernden Amtshandlungen. Daher schade es der Annahme von Verlängerungshandlungen auch nicht, wenn nach diesen Datenabfragen das Vorhandensein des PKW noch nicht bekannt gewesen sei. Im Jahr 2023 sei eine Besichtigung der Wohnanlage in Bludenz erfolgt, bei der u.a. das Vorhandensein des gegenständlichen PKW festgestellt worden sei, und die niederschriftlich festgehaltenen Einvernahmen des Revisionswerbers sowie der Nachbarn erfolgt seien. Durch diese Ermittlungen habe sich der für die nachfolgenden Steuerfestsetzungen relevante Sachverhalt vervollständigt. Die Beschwerden seien somit als unbegründet abzuweisen gewesen.
8Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, das Bundesfinanzgericht habe keine Feststellungen zu den Verlängerungshandlungen getroffen. Die vom Bundesfinanzgericht angeführten Tätigkeiten der Finanzpolizei stellten keine nach außen erkennbaren Ermittlungen dar. Vielmehr handle es sich um schlichte abteilungsinterne Abläufe und Abklärungen. Abfragen in abteilungsinternen Datenbanken und auch im Firmenbuch, Grundbuch und Zentralen Melderegister stellten gerade keine nach außen erkennbare Amtshandlungen dar, sondern handle es sich bereits der Definition nach nicht um nach außen erkennbare, sondern schlicht und ergreifend um interne Vorgänge. Verfolgungshandlungen seien nur solche Akte, die nach ihrer Art und Bedeutung die Absicht des Gerichtes, der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde erkennen lassen, den gegen eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat bestehenden konkreten Verdacht auf eine in den Verfahrensvorschriften vorgesehene Weise zu prüfen. Eine Verfolgungshandlung habe sich nach der Rechtsprechung zum VStG auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend konkretisierten Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Vorschriften zu beziehen. Unter den Begriff der Verfolgungshandlung fielen generell alle in den jeweils anzuwendenden Verfahrensgesetzen vorgesehenen Ermittlungsmaßnahmen, solange es sich um nach außen erkennbare Amtshandlungen handle. Diese müssten also aus dem Bereich der Finanzstrafbehörde oder des Gerichts hinausgehen. Daher seien innerbehördliche Vorgänge ohne Bedeutung. Eine Amtshandlung müsse überhaupt über den Bereich der die Erhebungen durchführenden Behörde hinaus gehen. Der Revisionswerber sei von wider ihn gerichteten Verfolgungshandlungen erst nach Verjährung der Abgaben verständigt worden. Im Revisionsfall liege keine nach außen erkennbare Amtshandlung im Sinne beispielsweise einer Versendung des Einleitungsbescheides oder der Ladung zur Vernehmung unter gleichzeitiger Angabe der zur Last gelegten Tat, etc. vor. Da rein interne Abfragen der Finanzpolizei im Firmenbuch, Grundbuch oder Zentralen Melderegister mangels nach außen erkennbarer Wirkung keine Amtshandlungen im Rechtssinn darstellten, könnten sie entgegen der Auffassung des Bundesfinanzgerichts die Verjährungsfrist nicht unterbrechen oder verlängern. Die angefochtene Entscheidung stehe damit in eklatantem Widerspruch zur ständigen höchstgerichtlichen Judikatur.
Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12Das Recht eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 207 Abs. 2 Satz 1 BAO fünf Jahre.
13Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
14 Die Verjährung des Bemessungsrechtes wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches vorgenommene, nach außen erkennbare Handlung verlängertauch dann, wenn sich diese Handlung nicht gegen die schließlich als Abgabenschuldner in Anspruch genommene Person gerichtet hat oder diese behördlichen Schritte der tatsächlich abgabepflichtigen Person nicht zur Kenntnis gelangt sind (vgl. VwGH 10.3.2023, Ra 2022/15/0077; 25.5.2022, Ra 2022/15/0001, jeweils mwN).
15Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen die Einsichtnahme in öffentliche Register wie etwa das Firmenbuch oder das Grundbuch nach außen erkennbare Verlängerungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO dar, wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen dienen (vgl. VwGH 14.2.2024, Ra 2023/13/0116, mwN).
16 Das Bundesfinanzgericht hat wenn auch disloziert in der rechtlichen Beurteilung festgestellt, dass die für das Finanzamt tätig gewordene Finanzpolizei diverse Abfragen in öffentlichen Registern vorgenommen hatte, um Ermittlungen hinsichtlich des revisionsgegenständlichen PKW zu treffen. Dabei handelt es sich um taugliche Verlängerungshandlungen im Sinne der Rechtsprechung.
17Wenn die Revision ausführlich die Rechtsprechung zu Verfolgungshandlungen im (Finanz)Strafrecht darstellt, übersieht sie, dass es revisionsgegenständlich nicht um Verfolgungshandlungen geht, sondern ob Verlängerungshandlungen im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO vorgenommen wurden.
18 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. März 2026
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