Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision des T in G, vertreten durch Dr. Richard Benda, Dr. Christoph Benda und Mag. Stefan Benda, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 3. August 2023, RV/2100244/2023, betreffend Haftung gemäß § 11 BAO, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 28. Dezember 2022 wurde der Revisionswerber als Haftungspflichtiger gemäß § 11 BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der S GmbH (Umsatzsteuer für das Jahr 2012 und für die Monate Februar bis Dezember 2013) im näher angeführten Ausmaß in Anspruch genommen.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom 27. März 2023 ab, woraufhin der Revisionswerber einen Vorlageantrag stellte.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis setzte das Bundesfinanzgericht den Haftungsbetrag herab und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Das Bundesfinanzgericht führte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen aus, der Revisionswerber sei von Mitte des Jahres 2007 bis Ende des Jahres 2014 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der S GmbH gewesen und mit Erkenntnis des Spruchsenates II des (damaligen) Finanzamtes Graz Stadt vom 26. Mai 2014 wegen Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuerschulden) rechtskräftig verurteilt worden. Damit seien die Voraussetzungen für seine Haftungsinanspruchnahme gemäß § 11 BAO grundsätzlich erfüllt. Ob eine andere Person „de facto“ Geschäftsführer der S GmbH gewesen sei und der Revisionswerber wie in der Beschwerde eingewendet lediglich seinen Namen zur Verfügung gestellt habe, sei für die Haftungsinanspruchnahme genauso irrelevant wie die Zurücklegung der Geschäftsführerfunktion nach seiner Verurteilung.
5 Zum erhobenen Einwand der Einhebungsverjährung führte das Bundesfinanzgericht aus, über das Vermögen der S GmbH sei am 3. Dezember 2014 das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss des Konkursgerichtes vom 12. Juli 2016 aufgehoben worden. Die gemäß § 9 Abs. 1 IO für die Dauer des Konkursverfahrens unterbrochene Einhebungsverjährungsfrist für die verfahrensgegenständliche Umsatzsteuer habe daher mit Ablauf des 12. Juli 2016 neu zu laufen begonnen und hätte mit Ablauf des 12. Juli 2021 geendet.
6 Das Finanzamt habe am 3. Juli 2020 eine Firmenbuchabfrage betreffend die S GmbH getätigt und dabei einen Aktenvermerk angelegt, aus dem sich ergebe, dass diese Abfrage erkennbar den Zweck der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten verfolgt habe. Die tatsächliche Haftungsinanspruchnahme sei aufgrund der Corona Pandemie weil in diesen Zeitraum die Erlassung von Haftungsbescheiden generell „hintangestellt“ worden sei erst im Jahr 2022 erfolgt.
7 Diese Abfrage sei als Unterbrechungshandlung gemäß § 238 Abs. 2 BAO anzusehen, weil sie nach außen gerichtet gewesen und auf die Durchsetzung des Abgabenanspruchs gerichtet gewesen sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es rechtlich auch nicht von Bedeutung, gegen wen sich die Amtshandlung gerichtet habe.
8 Abschließend begründete das Bundesfinanzgericht die Ermessensübung und führte den achtjährigen Zeitraum zwischen Bestrafung und Haftungsinanspruchnahme des Revisionswerbers als einen zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstand, der eine Herabsetzung der Haftungsschuld im Ausmaß von 50 % rechtfertige, an.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen vor, es sei keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorhanden, ob die bloße Einholung eines Firmenbuchauszuges durch die Abgabenbehörde eine die Verjährung gemäß § 238 Abs. 1 BAO unterbrechende Handlung sei. Zudem weiche die angefochtene Entscheidung von näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 238 Abs. 2 BAO ab, weil das Bundesfinanzgericht keine die Beurteilung des Vorliegens einer Unterbrechungshandlung tragenden Feststellungen getroffen habe.
14 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch jedermann gestattete Tätigkeiten, wie etwa die Einsichtnahme in öffentliche Register wie das Firmenbuch oder das Grundbuch, Verlängerungs bzw. (früher) Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO bzw. Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO darstellen (vgl. zur Parallelität der beiden Bestimmungen aufgrund der über § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO geschaffenen Verknüpfung von Bemessungs und Einhebungsverjährung VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157, mwN), wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen bzw. der Einhebung und zwangsweisen Einbringung bereits festgesetzter Abgabenansprüche dienen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045, mwN).
15 Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den in der Revision in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2012, 2008/13/0035, sowie vom 18. Dezember 2013, 2010/13/0153. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof die damals angefochtenen Bescheide deshalb wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil deren Begründung in beiden Fällen nicht entnommen werden konnte, weshalb die damals belangte Behörde die gesetzten Amtshandlungen als taugliche Unterbrechungshandlungen im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Abgabenansprüche angesehen hatte.
16 Vorliegend trifft es allerdings entgegen dem Revisionsvorbringen nicht zu, dass die Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes, die Einholung des Firmenbuchauszuges als Unterbrechungshandlung anzusehen, von keinen Feststellungen getragen gewesen wäre. Das Bundesfinanzgericht hat diesbezüglich unter Verweis auf den von der Abgabenbehörde angelegten Aktenvermerk ausgeführt, die Firmenbuchabfrage sei erkennbar auf die Einbringung der verfahrensgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten im Haftungswege gerichtet gewesen. Dieser Beurteilung tritt die Revision nicht substantiiert entgegen.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 14. Februar 2024
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