Auch jedermann gestattete Tätigkeiten, wie etwa die Einsichtnahme in öffentliche Register wie das Firmenbuch oder das Grundbuch, stellen Verlängerungs- bzw. (früher) Unterbrechungshandlungen iSd § 209 Abs. 1 BAO bzw. Unterbrechungshandlungen iSd § 238 Abs. 2 BAO dar (vgl. zur Parallelität der beiden Bestimmungen aufgrund der über § 224 Abs. 3 und § 238 Abs. 1 BAO geschaffenen Verknüpfung von Bemessungs- und Einhebungsverjährung VwGH 25.11.2010, 2009/15/0157, mwN), wenn sie der Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruches oder der Feststellung des Abgabepflichtigen bzw. der Einhebung und zwangsweisen Einbringung bereits festgesetzter Abgabenansprüche dienen (vgl. VwGH 20.10.2022, Ra 2022/16/0045, mwN).
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