Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und die Hofräte Dr. Sutter und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aJanitsch, über die Revision des N R, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2025, I415 2301055-1/2E, betreffend Festsetzung des ORF-Beitrages (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: ORF-Beitrags Service GmbH), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH dem Revisionswerber-auf dessen Antrag und nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme-den ORF-Beitrag vor.
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht-mit einer im Revisionsfall nicht relevanten Maßgabe-als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
3 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 2891/2025-6, ab und trat sie zur Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof ab.
4 Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, der ORF-Beitrag führe zu einem sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in die Meinungsfreiheit und in das Eigentumsrecht. Weiters sei in Verletzung der Verfahrensvorschriften keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden und entspreche die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht den Vorgaben der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die Bedeutung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 2026, E 4624/2024, überschätzt und es sei § 86a VfGG verfassungswidrig, weil der Verfassungsgerichtshof die anderen Beschwerdeführer nicht gehört habe. Der ORF-Beitrag stelle auch eine Beihilfe dar, die nicht notifiziert worden sei. Schließlich mangle es auch an einer wirksamen Qualitätskontrolle in Bezug auf die Einhaltung des Programmauftrages des ORF.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Da die Frage, ob die Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B-VG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) vorliegt, im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen ist, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, wenn die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes-wenngleich erst nach Einbringung der Revision-bereits beantwortet wurde (vgl. VwGH 25.3.2026, Ro 2024/15/0027, mwN). Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall gegeben.
9 Der Revisionsfall gleicht im Hinblick auf die in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfragen, jenen, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. September 2026, Ra 2025/15/0009, zu Grunde lagen. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm Abs. 9 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
10 Soweit die Revision vorbringt, es liege ein Begründungsmangel vor, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begründung eines Erkenntnisses insbesondere erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen das Verwaltungsgericht zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet wird (vgl. VwGH 2.7.2026, Ra 2025/15/0111, mwN). Da dem angefochtenen Erkenntnis hinreichend klar zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesfinanzgericht von welchem Sachverhalt ausgegangen ist und welche Rechtsfolgen es daraus ableitet, entspricht das Erkenntnis den genannten Anforderungen. Der behauptete Begründungsmangel liegt nicht vor.
11 Auch mit dem Vorbringen, dass § 86a VfGG verfassungswidrig sei, wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan, weil eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 25.6.2025, Ra 2025/06/0163, mwN).
12 Schließlich wird auch mit dem Vorbringen, dass es an einer wirksamen Kontrolle des öffentlich-rechtlichen Auftrages des ORF mangle, die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
13 Die Rechtsaufsicht über den ORF obliegt nach § 35 Abs. 3 ORF-Gesetz der Regulierungsbehörde KommAustria. Wem gegenüber der Regulierungsbehörde ein Beschwerde-oder Antragsrecht zukommt, ist in § 36 ORF-Gesetz geregelt.
14 Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann nicht, wenn zu einer dieser maßgebenden Normen noch keine Rechtsprechung ergangen wäre (VwGH 12.6.2026, Ra 2026/15/0075, mwN). Nach § 36 Abs. 1 Z 1 lit. b ORF-Gesetz kommt Personen, die abstrakt beitragspflichtig nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024 sind, nach Maßgabe einer weiteren Voraussetzung, ein Beschwerderecht zu. Die Beitragspflicht ist im ORF-Beitrags-Gesetz 2024 geregelt. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieses Gesetzes ist die Beitragspflicht nicht davon abhängig, dass dem Beitragspflichtigen ein Beschwerderecht nach dem ORF-Gesetz zukommt.
15 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 6 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden