JudikaturVwGH

Ra 2025/06/0163 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
Baurecht
25. Juni 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des F W G T, vertreten durch die KOCH Rechtsanwälte GmbH in Bruck an der Mur, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. Dezember 2024, LVwG 50.4 2690/2024 66, betreffend einen Beseitigungsauftrag nach dem Steiermärkischen Baugesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Marktgemeinde Hitzendorf; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde u.a. des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11. April 2024, mit welchem den Eigentümern einer näher bezeichneten Privatstraße der Auftrag erteilt worden war, diese „(eine vorschriftswidrige bauliche Anlage darstellende)“ Straße gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetzes (Stmk. BauG) innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides bis auf den unter der Straße gelegenen Mutterboden zu beseitigen, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchbestandteil des angefochtenen Beseitigungsauftrags „wobei während der Beseitigungsmaßnahmen den Straßenanrainern die provisorische Zufahrt bzw der provisorische Zugang zu ihren Liegenschaften zu ermöglichen ist“ zu entfallen habe. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.

2 Dagegen erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 11. März 2025, E 336/2025 5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass die gerügten Rechtsverletzungen nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes sind und spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, nicht anzustellen sind.

3 In der in Folge erhobenen außerordentlichen Revision macht der Revisionswerber als Revisionspunkt geltend, das angefochtene Erkenntnis leide „sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften“. Insbesondere werde „das Recht auf Beachtung der materiellen Rechtskraft eines in einem früheren Verfahren ergangenen Bescheides (entschiedene Sache)“ verletzt. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die „aus Art. 18 B VG und § 1 VwGVG abzuleitende Pflicht missachtet, bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzes die bindende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen“. Das angefochtene Erkenntnis sei damit „auch in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht angreifbar, da es eine willkürliche Abweichung von gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur erkennen lässt“.

4 Durch die von der revisionswerbenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch die angefochtene Entscheidung irgendein subjektives Recht der revisionswerbenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 18.6.2024, Ra 2024/06/0094, Rn. 3, mwN).

5 Aus dem zum Revisionspunkt erstatteten Vorbringen geht nicht hervor, in welchem konkreten, aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Recht sich der Revisionswerber als verletzt erachtet. Die behauptete Verletzung in den Rechten des Revisionswerbers „auf Beachtung der materiellen Rechtskraft eines in einem früheren Verfahren ergangenen Bescheides (entschiedene Sache)“ und „bei der Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzes die bindende Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs und Verwaltungsgerichtshofs zu berücksichtigen“ stellt ebenso wie die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften und einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses keinen tauglichen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG), die nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiell rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden können (vgl. etwa VwGH 23.5.2022, Ra 2022/06/0057, oder auch VwGH 18.3.2025, Ra 2025/06/0077 bis 0078, mwN).

6 Soweit der Revisionswerber in den Raum stellt, das angefochtene Erkenntnis sei auch „in verfassungsrechtlich relevanter Hinsicht angreifbar, da es eine willkürliche Abweichung von gefestigter höchstgerichtlicher Judikatur erkennen lässt“, wird bemerkt, dass eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG die Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof bildet und deren Verletzung zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 5 B VG nicht berufen ist (vgl. etwa VwGH 9.11.2023, Ra 2023/06/0204, mwN; vgl. im Übrigen die oben zitierte Begründung in VfGH 11.3.2025, E 336/2025 5).

7 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Juni 2025