Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des S R, vertreten durch Mag. aIrene Oberschlick, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Februar 2026, W284 2195287-2/3E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 17. Jänner 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Dieser Antrag wurde im Beschwerdeweg im zweiten Rechtsgang mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 19. Jänner 2023 zur Gänze abgewiesen, kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, die Abschiebung in den Iran für zulässig erklärt sowie eine 14 tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt.
3 Am 28. Dezember 2023 stellte der Revisionswerber den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005, den er-zusätzlich zu der bereits im Vorverfahren vorgebrachten Konversion-mit seinen exilpolitischen Aktivitäten in Österreich begründete.
4 Mit Bescheid vom 29. Oktober 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG eine dagegen erhobene Beschwerde-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 28. April 2026, E 917/2026-5, und vom 21. Mai 2026, E 917/2026-7, wurde die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge brachte der Revisionswerber die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen hat (vgl. etwa VwGH 24.3.2026, Ra 2024/14/0377, mwN).
11 Die Revision begründet ihre Zulässigkeit zunächst mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung im Verfahren vor dem BVwG.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das BVwG im Asylverfahren von einer Verhandlung absehen kann (§ 21 Abs. 7 BFA-VG), in seiner ständigen Rechtsprechung näher präzisiert (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
13 Die Revision zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen weder auf, dass ein hinreichend substantiiertes Vorbringen vorgelegen wäre, das die Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausgelöst hätte, noch gelingt es ihr, darzustellen, welche für die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblichen Feststellungen in entscheidungswesentlicher Weise ergänzt oder aktualisiert worden wären und weshalb diese der Erörterung in einer Verhandlung zu unterziehen gewesen wären (vgl. VwGH 20.9.2024, Ra 2024/14/0183; sowie VwGH 15.12.2025, Ra 2025/14/0089, jeweils mwN).
14 Der Revision gelingt es damit nicht, darzulegen, dass das BVwG im konkreten Fall von den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht abgewichen wäre.
15 Mit ihrem weiteren Zulässigkeitsvorbringen, wonach es das BVwG unterlassen habe, seiner Entscheidung hinreichend aktuelle Länderberichte zugrunde zu legen, Ermittlungen zur exilpolitischen Tätigkeit des Revisionswerbers durchzuführen, sich inhaltlich mit den vom Revisionswerber herausgegebenen politischen Schriften auseinanderzusetzen und dem Revisionswerber das notwendige Parteiengehör zu gewähren, macht die Revision Verfahrensmängel geltend.
16 Im Fall der Geltendmachung derartiger Verfahrensmängel muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz der Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. etwa VwGH 15.6.2026, Ra 2026/14/0188, mwN; zur behaupteten Verletzung des Parteiengehörs vgl. VwGH 6.3.2026, Ra 2025/14/0291, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die vorliegende Zulässigkeitsbegründung mit ihren allgemein gehaltenen Ausführungen jedoch vermissen.
17 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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