Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision der F A, vertreten durch MMag. Martin Harthaller, LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen das am 29. Juli 2025 mündlich verkündete und am 24. November 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L519 2313664 2/26E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Türkei, stellte am 21. März 2025 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies diesen Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2025 zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Revisionswerberin als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BFA VG abgewichen. Zudem stünden tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel. So habe das BVwG das Recht auf Parteiengehör verletzt, in der mündlichen Verkündung keine Länderfeststellungen getroffen und die von ihm in der schriftlichen Ausfertigung verwendeten aktualisierten Länderfeststellungen nicht zur Stellungnahme zugestellt. Wäre die Revisionswerberin erneut einvernommen worden, hätte sie nähere Angaben zur befürchteten Verfolgung durch ihre Familie machen können sowie zu ihrem nun auch namentlich bekannten Lebensgefährten und Kindsvater.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
8 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 10.12.2025, Ra 2024/14/0883, mwN).
9 Soweit die Revision eine Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 21 Abs. 7 BFA VG rügt, geht das Vorbringen schon deshalb ins Leere, weil das BVwG eine mündliche Verhandlung, wenn auch in Abwesenheit der Revisionswerberin und in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung, durchgeführt hat.
10 Werden weiters Verfahrensmängel wie hier Ermittlungs , Feststellungs und Begründungsmängel geltend gemacht, ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, sondern dass auch deren Relevanz, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die Revisionswerberin günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, bereits in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung dargetan werden muss (vgl. VwGH 25.6.2025, Ra 2024/14/0896, mwN). Diesbezügliches Vorbringen enthält die Revision nicht.
11 Auch die (allfällige) Verletzung des Parteiengehörs bewirkt nur dann einen wesentlichen Mangel, wenn das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Die Revisionswerberin muss deshalb die entscheidenden Tatsachen behaupten, die dem Verwaltungsgericht wegen des Verfahrensmangels unbekannt geblieben sind. Sie darf sich nicht darauf beschränken, den Mangel bloß zu rügen, sondern muss konkret darlegen, welches Vorbringen sie im Fall der Einräumung des vermissten Parteiengehörs erstattet hätte und inwiefern das Verwaltungsgericht dadurch zu einer anderen (für sie günstigeren) Entscheidung hätte gelangen können (vgl. VwGH 5.3.2020, Ra 2019/19/0071, mwN).
12 Eine entsprechende Relevanzdarlegung ist der Revision, die nicht aufzeigt, inwiefern selbst unter der Annahme, dass die von ihr behaupteten Verfahrensmängel gegeben wären, ein anderes Verfahrensergebnis möglich gewesen wäre, nicht zu entnehmen:
Denn jenes Vorbringen, das die Revisionswerberin nach der Revision in einer weiteren Einvernahme erstattet hätte, wurde von ihr bereits in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht und von diesem einer Beweiswürdigung unterzogen, der sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung wiederum anschloss. Gegen diese wendet sich die Revision jedoch nicht konkret (vgl. zum Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren etwa VwGH 14.3.2025, Ra 2023/14/0144, mwN).
13 Ebenso vermag die Revision mit ihrem Vorbringen hinsichtlich des nun namentlich bekannten Kindesvaters keine Unvertretbarkeit der Interessenabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung aufzuzeigen (vgl. zum diesbezüglichen Maßstab für viele VwGH 2.2.2026, Ra 2026/14/0013 und 0014, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2026
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