Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der F A, vertreten durch MMag. Martin Harthaller, LL.M., Rechtsanwalt in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli 2025, L519 2313664 2/10Z, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem am 29. Juli 2025 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen einen näher genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt sowie festgestellt worden war, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin eine außerordentliche Revision, mit der der vorliegende Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, verbunden war.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Bis zur Vorlage der Revision hat jedoch gemäß § 30 Abs. 2 VwGG das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
4 Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. November 2025, E 2647/2025 11, der bei diesem Gerichtshof von der Revisionswerberin gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5 Erkennt der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu, so hat dies zur Folge, dass die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung vorläufig keine Rechtswirkungen zu äußern vermag. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof ist aber, dass überhaupt ein Vollzug der angefochtenen Entscheidung möglich ist. Dies trifft nicht zu, wenn wie im vorliegenden Fall durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof der Vollzug der angefochtenen Entscheidung bereits aufgeschoben wurde (vgl. etwa VwGH 11.8.2025, Ra 2025/20/0331, mwN).
6 Ausgehend davon kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG im vorliegenden Fall derzeit nicht in Betracht. Auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 letzter Satz VwGG wird hingewiesen.
Wien, am 29. Jänner 2026
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