Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lodi Fè, über die Revision des A A, vertreten durch Mag. Elisabeth Mace, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Mai 2024, W108 22731291/4E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und christlichen Glaubens, stellte am 15. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er zunächst damit begründete, dass die politische Lage in Hama sehr gefährlich sei und Christen wie er dort unterdrückt und teilweise verfolgt würden; er habe beschlossen mit seiner Familie in ein sicheres Land zu flüchten. In seiner Einvernahme am 6. April 2023 gab er sodann an, dass eine alevitische Gruppe versucht habe, ihn zu entführen.
2 Mit Bescheid vom 14. April 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Begründend führte das BVwG aus, das vom Revisionswerber im Verfahren vor dem BFA erstattete Vorbringen führe auch bei Wahrunterstellung nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, da daraus keine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung abgeleitet werden könne. Der Revisionswerber sei weder einer systematischen Verfolgung durch „erpresserische Entführung“ noch einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seines christlichen Glaubens ausgesetzt. Das erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen betreffend eine Verfolgung durch den „syrischen Staatsapparat“ sei aufgrund des Neuerungsverbotes unbeachtlich. Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG mit einem Verweis auf § 21 Abs. 7 BFA VG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9Vorab wird darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sachund Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/18/0005, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
10 Der Revisionswerber bringt in der Zulässigkeitsbegründung vor, sein Vorbringen in der Beschwerde betreffend die befürchtete Zwangsrekrutierung habe nicht gegen das Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 BFA VG verstoßen, da ihm „erst später“ bekanntgeworden sei, dass auch eine Wehrdienstbefreiung als Einzelsohn nicht davor schütze, in einem Akt der Willkür eingezogen zu werden, insbesondere wenn jemand illegal aus Syrien ausgereist sei. Überdies könne ihm schon deshalb keine Missbrauchsabsicht unterstellt werden, da ihm vom BFA der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei.
11 Neues Vorbringen in der Beschwerde führt nach der hg. Rechtsprechung grundsätzlich dazu, dass von einem „geklärten Sachverhalt“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA VG, der ein Absehen von der Verhandlung erlaubt, nicht ausgegangen werden darf. Ausgenommen davon ist der Fall, dass das neue Vorbringen dem Neuerungsverbot gemäß § 20 Abs. 1 und 2 BFAVG unterliegt (vgl. VwGH 12.9.2025, Ra 2024/14/0631, mit Verweis auf VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018).
12Für die Annahme eines Neuerungsverbotes bedarf es nach der Rechtsprechung der Auseinandersetzung mit der für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens (vgl. neuerlich VwGH 12.9.2025, Ra 2024/14/0631, mwN).
13 Das BVwG hat sich mit dem in den einzelnen Verfahrensstadien vor dem BFA jeweils wechselnden Vorbringen des Revisionswerbers befasst und ist mit eingehender Begründung zur Auffassung gelangt, dass die Befürchtung einer Zwangsrekrutierung in Missbrauchsabsicht erst in der Beschwerde erstattet wurden und daher unbeachtlich sei. Dem Revisionswerber gelingt es mit dem in der Zulässigkeitsbegründung erstatteten Vorbringen nicht, aufzuzeigen, dass die Beurteilung des BVwG zum angenommenen Verstoß gegen das Neuerungsverbot in unvertretbarer Weise erfolgt wäre. Insbesondere ist diesem Vorbringen keine Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen des BVwG zu entnehmen.
14 Ausgehend davon sind auch die übrigen Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung, die jeweils die Beachtlichkeit des erstmals in der Beschwerde erstatteten Vorbringens zur Prämisse haben, nicht geeignet, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen.
15 Der Revisionswerber zeigt auch sonst nicht auf, dass das BVwG von den Leitlinien der Rechtsprechung zur Abstandnahme von einer Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG abgewichen wäre (vgl. neuerlich VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 bis 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 19.2.2026, Ra 2025/19/0371, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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