Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie die Hofrätin Dr. inSembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeitfogel, über die Revision der M H, vertreten durch Mag. Ralf Niederhammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Oktober 2025, W189 2307802-1/9E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Revisionswerberin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 19. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den sie im Wesentlichen damit begründete, als Minderjährige zwangsverheiratet und von ihrem Ehemann misshandelt worden zu sein.
2 Mit Bescheid vom 15. Jänner 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag-nach Durchführung von Konsultationen mit Polen und Ablauf der Überstellungsfrist-zur Gänze ab, erteilte der Revisionswerberin keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Mit Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 2026, E 3931/2025-7, und vom 24. März 2026, E 3931/2025-9, wurde die Behandlung einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde über nachträglichen Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In der Folge brachte die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision ein.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revisionswerberin wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision zunächst gegen die Beweiswürdigung des BVwG hinsichtlich der von ihr behaupteten Zwangsverheiratung. So habe sich das BVwG nicht damit auseinandergesetzt, dass die Revisionswerberin bei der Zeugung ihres ersten Kindes erst 13 Jahre alt gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre eine Einwilligung in die rechtswidrige Zwangsheirat nicht in Betracht gekommen. Die Revisionswerberin habe im gesamten Verfahren konsistente Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen gemacht. Die vom BVwG angenommenen Widersprüche beträfen lediglich untergeordnete Aspekte des Vorbringens.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. etwa VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).
10 Im vorliegenden Fall stützte das BVwG die Annahme der fehlenden Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens im Rahmen seiner Beweiswürdigung auf näher genannte Unplausibilitäten, Widersprüche und Steigerungen in den Schilderungen der Revisionswerberin zu ihrer Ehe, zu ihrem Ehemann und zu den Umständen ihrer Flucht. Mit ihrem Vorbringen vermag die Revision nicht darzulegen, dass die Beweiswürdigung des BVwG, das sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Revisionswerberin verschaffte, vor dem Hintergrund des oben angeführten Prüfungsmaßstabes als unvertretbar zu qualifizieren wäre.
11 Wenn die Revisionswerberin zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens auf die der Entscheidung des BVwG zugrunde liegenden Länderinformationen verweist, aus denen sich die Häufigkeit von Zwangsverheiratungen ergebe, ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, zur Dartuung von selbst Erlebtem grundsätzlich nicht genügt (vgl. etwa VwGH 20.1.2026, Ra 2025/14/0410, mwN).
12 Die Revisionswerberin rügt weiters, dass sich das BVwG auf die Angaben ihrer Mutter in deren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gestützt habe, um das Vorliegen einer Zwangsheirat zu verneinen, ohne die Mutter selbst zu den Umständen der Eheschließung der Revisionswerberin einvernommen zu haben. Damit habe das BVwG seine amtswegige Ermittlungspflicht verletzt.
13 Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Ermittlungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogen vorzunehmende Beurteilung darstellt (vgl. etwa VwGH 11.3.2026, Ra 2025/14/0398, mwN).
14 Einen Widerspruch dazu legt die Revision mit ihrem Vorbringen nicht dar. Zudem stützte das BVwG die mangelnde Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Zwangsheirat auch auf weitere-für sich betrachtet tragfähige-Erwägungen, denen in der Revision nicht substantiiert entgegengetreten wird.
15 Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten bringt die Revision vor, das BVwG habe seine Ermittlungspflicht verletzt, indem es den Gesundheitszustand der Revisionswerberin nicht abschließend geklärt habe, und die Entscheidung sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zur Lage alleinstehender Frauen nicht nachvollziehbar.
16 Werden Verfahrensmängel-hier: Ermittlungs-und Begründungsmängel-als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-in der gesonderten Begründung der Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensmangels als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 7.1.2025, Ra 2024/14/0844, mwN).
17 Diesen Anforderungen wird die Revision nicht gerecht. Auch lässt sie außer Acht, dass sich das BVwG im Rahmen der Prüfung von subsidiärem Schutz mit der individuellen Situation der Revisionswerberin auseinandersetzte und davon ausging, die im Wesentlichen gesunde Revisionswerberin könne im Fall einer Rückkehr bei ihrer Verwandtschaft Unterkunft nehmen und durch familiäre Unterstützung, Inanspruchnahme staatlicher Leistungen sowie eine eigene Erwerbstätigkeit ihre Existenzgrundlage sichern. Dabei setzte es sich umfassend mit den von der Revisionswerberin vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander und kam unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks in der Verhandlung zum Schluss, dass der gutachterlichen Stellungnahme einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutin zu folgen sei, welche der Revisionswerberin eine leichtgradige Anpassungsstörung attestiert habe. Da die notwendige medizinische Versorgung vorhanden sei und die Revisionswerberin nach ihren eigenen Angaben nicht mehr in psychotherapeutischer Behandlung stehe, sei nicht zu erwarten, dass sie in der Russischen Föderation Gefahr laufe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse nicht befriedigen zu können oder in eine ausweglose Situation zu geraten.
18 Ausgehend davon gelingt es der Revision nicht, eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung des BVwG zur Frage des subsidiären Schutzes darzutun.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 15. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden