Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Dr. Kusznier als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des R A (alias R Z), vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner und Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2025, W220 2300928 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, stellte am 17. August 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht gewesen sei. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban. Im weiteren Verfahren brachte er vor, dass die Taliban ihn entführt hätten, um ihn für den Kampf im Jihad zu gewinnen.
2 Mit Bescheid vom 9. September 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In der Zulässigkeitsbegründung wendet sich der Revisionswerber zunächst erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG in Zusammenhang mit der Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bringt dabei im Wesentlichen vor, dass der Revisionswerber die Entführung durch die Taliban schlüssig dargelegt habe. Das BVwG verkenne, dass der Revisionswerber bereits in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seiner Furcht vor Verfolgung durch die Taliban Ausdruck verliehen habe. Überdies verkenne es auch notorische Tatsachen sowie das Vorliegen von Übersetzungsfehlern.
8 Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. In Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 14.11.2025, Ra 2025/14/0260, mwN).
9 Richtig ist zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl hat der Verwaltungsgerichtshof aber betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0216, mwN).
10 Das BVwG verschaffte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und setzte sich mit dessen Fluchtvorbringen auseinander. Es stützte sich in seiner Beweiswürdigung nicht allein auf eine Steigerung der Angaben des Revisionswerbers zwischen der Erstbefragung und den folgenden Vernehmungen, sondern darüber hinaus auf zusätzliche Erwägungen, und führte auch mehrere Widersprüche zwischen seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor der Behörde und jener vor dem BVwG ins Treffen.
11 Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG in ihrer Gesamtheit unvertretbar wären, vermag der Revisionswerber, der in erster Linie seine eigenen beweiswürdigenden Überlegungen an die Stelle des BVwG gesetzt wissen möchte, daher nicht darzutun, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. erneut VwGH 31.7.2025, Ra 2025/14/0216, mwN). Der (lediglich Teilaspekte der Beweiswürdigung herausgreifenden) Revision gelingt es somit nicht, darzulegen, dass die beweiswürdigenden Überlegungen des BVwG insgesamt als unschlüssig und daher unvertretbar zu qualifizieren wären.
12 Soweit die Revision sich zur Begründung ihrer Zulässigkeit auf Verfahrensmängel im Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stützt und vorbringt, das BVwG habe es verabsäumt, sich mit der finanziellen Situation der Familie des Revisionswerbers und deren Bereitschaft, den Revisionswerber im Falle seiner Rückkehr zu unterstützen, zu beschäftigen, ist ihr Folgendes zu entgegnen:
13 Werden Verfahrensmängel wie hier Begründungsmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass auf das Wesentliche zusammengefasst jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 20.8.2025, Ra 2025/14/0238 bis 0243, mwN). Eine solche konkrete und fallbezogene Relevanzdarstellung lässt die Revision vermissen, zumal ein Vorbringen, dass der Revisionswerber keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe und von diesen keine Unterstützung erhalten könne, im Verfahren zu keinem Zeitpunkt erstattet wurde.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2026
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