W293 2318608-1/27E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2026, Zl. W293 2318608-1/20E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Revisionswerber reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I und II). Es wurde ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 49 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.04.2026 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Mit Schriftsatz vom 10.06.2026 brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an:
„Nun gilt es bei der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu berücksichtigen, dass es zu einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und dem privaten Interesse des Revisionswerbers am vorübergehenden Verbleib in Österreich ankommt.
Droht dem Revisionswerber durch die Durchsetzung der mit Revision angefochtenen Entscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil zu entstehen, ist die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sofern dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Dem unbescholtenen Revisionswerbern droht aufgrund der Rückkehrentscheidung die Verbringung in Schubhaft und eine Abschiebung nach Syrien.
Ebenfalls ist die minderjährige mj. Michelle KHOMENKO auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen angewiesen.
Anzumerken ist, dass sich die Revisionswerber bis dato niemals dem Verfahren entzogen hatten und für die Behörden immer greifbar waren. Es ist daher mit dem weiteren Verbleib der Revisionswerber im Bundesgebiet keine sonstige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen verbunden, da sie sich wie schon bisher einer behördlichen bzw. gerichtlichen Verfügung oder Entscheidung selbstverständlich fügen würde.
Da der durch eine Außerlandesbringung bewirkte Schaden in den geltend gemachten subjektiven Rechten des Revisionswerbers auf Gewährung von Aufenthaltstiteln und Achtung der (auch einfachgesetzlich gewährleisteten) Grundrechtssphäre liegen würde und durch eine nachträgliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision nicht mehr gutzumachen wäre, erachtet der Revisionswerber die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG für gegeben.
Im Hinblick darauf wird darum ersucht, dem gegenständlichen Antrag ehestmöglich stattzugeben.“
Der Revisionswerber ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. u.a. VwGH 13.06.2025, Ra 2025/11/0058).
Es ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug von Erkenntnissen, die eine Abschiebung für zulässig erachten, für Revisionswerber – schon im Hinblick auf die angeordnete Abschiebung – fallbezogen ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und daher aufschiebende Wirkung, bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Revision, zu gewähren ist (VwGH 18.02.2019, Ra 2018/19/0675).
Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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