Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Dr. Forster als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr.in Zeifogel, über die Revision 1. des Y Ü und 2. der G Ü, beide vertreten durch Dr. Manfred Schiffner, Rechtsanwalt in Seiersberg Pirka, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 1. Dezember 2025, 1. L507 2288076 1/12E und 2. L507 22880751/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1Die Revisionswerber, beide Staatsangehörige der Türkei, stellten jeweils am 16. April 2022 Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Zur Begründung dieser Anträge brachten sie zunächst die fehlende Akzeptanz ihrer als „Sittenbruch“ empfundenen Eheschließung vor. Da der Erstrevisionswerber beabsichtige, zum Christentum zu konvertieren, und die Zweitrevisionswerberin der alevitischen Glaubensgemeinschaft angehöre, hätten sich ihre Familien und die ganze Ortschaft gegen sie gewandt. Darüber hinaus werde der Erstrevisionswerber aufgrund seiner ehemaligen Mitgliedschaft zur HDP und seiner Sympathien für die PKK von der türkischen Polizei mit einem Haftbefehl gesucht. Auch habe er in der Türkei noch keinen Wehrdienst absolviert, weshalb er dort als „militärisch flüchtig“ gelte.
2Mit Bescheiden jeweils vom 6. Dezember 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge jeweils zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen, stellte jeweils fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte jeweils eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab. Die Erhebung einer Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung machen die Revisionswerber zunächst geltend, dass das BVwG die Nichtzulassung der Revision lediglich mit einer sinngemäßen Wiedergabe des Wortlautes des Art. 133 Abs. 4 B VG und sohin „inhaltsleer“ begründet habe. Dadurch sei es für die Revisionswerber nicht möglich, die Erfolgsaussichten einer Revision zu beurteilen.
8Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Umstand, dass das Verwaltungsgericht seinen Ausspruch nach § 25a Abs. 1 VwGG über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision ausschließlich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes beschränkt hat, für sich betrachtet noch nicht dazu führt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 BVG gegeben wären (vgl. etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/02/0157, mwN).
9 In der weiteren Zulässigkeitsbegründung wenden sich die Revisionswerber erkennbar gegen die Beweiswürdigung des BVwG zum Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers aufgrund seiner vorgebrachten Tätigkeit für die HDP. Das BVwG verneine eine Gefährdung des Erstrevisionswerbers lediglich auf Basis türkischer Haftbefehle, ohne diese selbst näher zu hinterfragen, setze sich mit nicht näher genannten Dokumenten der Staatendokumentation, die das Vorbringen des Erstrevisionswerbers stützen würden, nicht näher auseinander, würdige die vorgelegten Dokumente einseitig unter der Annahme der Unterstützung der PKK durch den Erstrevisionswerber und mutmaße zuungunsten des Erstrevisionswerbers. Das BVwG habe eine Plausibilitätsprüfung verweigert.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 16.6.2025, Ra 2025/14/0124, mwN).
11 Das BVwG verschaffte sich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den Revisionswerbern und setzte sich insbesondere mit dem Fluchtvorbringen des Erstrevisionswerbers zur behaupteten politischen Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit für die HDP auseinander. Es kam in seiner ausführlichen und nicht als unschlüssig anzusehenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass der Erstrevisionswerber nur in geringem Ausmaß politisch tätig gewesen sei und er selbst angegeben habe, durch diese keine Auswirkungen auf sein Berufsleben gehabt zu haben. Seine Angaben zur Mitgliedschaft in der HDP seien vage und jene zur Unterstützung der PKK divergierend gewesen. Die vorgelegten Dokumente würden nicht den üblichen Ablauf eines Ermittlungsverfahrens dokumentieren, insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass zwischen dem Haftbefehl im Jahr 2022 und dem nächsten Ermittlungsschritt 2024 keine Verfahrensschritte gesetzt worden seien. Zudem sei die Herkunft der vorgelegten Dokumente nicht nachvollziehbar geklärt und habe der Erstrevisionswerber selbst angegeben, dass bei seinem letzten Einstieg im e Devlet Konto keine Informationen zu seinem Ermittlungsverfahren zu entnehmen gewesen seien. Die Staatsanwaltschaft habe offenbar auch keine Vertraulichkeitsanordnung erlassen, zumal der Erstrevisionswerber angegeben habe, ein Rechtsanwalt habe über ein näher genanntes System Dokumente beziehen können. Auch wiesen die Dokumente nicht auf, welche konkrete strafbare Handlung vorgeworfen worden sei. Vor dem Hintergrund der Länderberichte sei ersichtlich, dass das eingeleitete Ermittlungsverfahren unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben ordnungsgemäß geführt worden sei und es sei aufgrund der vorgelegten Unterlagen auszuschließen, dass grundlegende Verfahrensgarantien des Erstrevisionswerbers missachtet worden wären.
12Dass die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG unvertretbar wären, vermag die Revision, die nur einzelne Aspekte der Beweiswürdigung herausgreift und in erster Linie die eigenen Überlegungen an die Stelle jener des BVwG gesetzt wissen möchte ohne sich mit den Erwägungen des BVwG eingehend auseinanderzusetzen, nicht darzutun, zumal es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankommt, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 19.2.2025, Ra 2025/14/0010, mwN).
13 Wenn die Revision in diesem Zusammenhang auch rügt, das BVwG hätte zu Unrecht eine Unterstützungstätigkeit für die PKK angenommen und deswegen eine ergänzende Beschwerdeverhandlung abhalten müssen, um den Erstrevisionswerber zur Frage der Unterstützung der PKK einzuvernehmen, so macht sie damit einen Verfahrensmangel geltend. Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist dabei in konkreter Weise darzulegen (vgl. zum Erfordernis der Relevanz bei Behauptung eines derartigen Mangelsauch im Anwendungsbereich von Art. 47 GRC bzw. von Art. 6 EMRKVwGH 12.10.2020, Ra 2020/19/0230, mwN). Das gilt auch für das Vorbringen, das BVwG hätte die mündliche Verhandlung fortsetzen müssen. Mit dem bloß pauschal gehaltenen Vorbringen wird jedoch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht ausreichend dargetan.
14Soweit die Revision einen Ermittlungsmangel im Hinblick auf die drohende Haftstrafe und deren Auswirkungen auf die Rechte des Erstrevisionswerbers nach Art. 3 EMRK sowie auf die Situation der Zweitrevisionswerberin bei einer möglichen Inhaftierung des Erstrevisionswerbers in der Türkei rügt, ist ihr zu entgegnen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Ermittlungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogene Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 26.2.2025, Ra 2024/14/0763, mwN).
15 Das pauschal gehaltene Zulässigkeitsvorbringen, welches nicht darlegt, aufgrund welcher konkreten Ermittlungen welche Feststellungen zu treffen gewesen wären, vermag weder die Relevanz des geltend gemachten Ermittlungsmangels noch eine grob fehlerhafte Beurteilung des BVwG bezüglich des Umfangs der konkret gebotenen, amtswegig durchzuführenden Ermittlungen darzulegen.
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
17Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen darauf, dass in der Revision auch kein tauglicher Revisionspunkt geltend gemacht wird (vgl. etwa VwGH 20.9.2021, Ra 2021/14/0268, mwN).
Wien, am 12. Februar 2026
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