Aus den UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender ergibt sich nicht, dass allen Personen mit den genannten Profilen asylrelevante Verfolgung drohe. Vielmehr ist die Gefahr einer solchen Verfolgung im Einzelfall zu prüfen (vgl. die genannten UNHCR-Richtlinien, S 62 und 97: "abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles"; vgl. auch VwGH 21.8.2020, Ra 2020/18/0315).
Rückverweise