Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätinnen Dr. in Sembacher und Mag. Bayer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, in der Revisionssache des D B, vertreten durch Mag. Manuela Scheidl, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 53, als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Iris Augendoppler, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Apostelgasse 36/10, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2024, W232 2286457 2/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger Syriens. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18. Jänner 2024 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz vom 27. September 2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) wurde unter einem die Außerlandesbringung des Revisionswerbers angeordnet und seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt.
2 Das Bundesverwaltungsgericht gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 22. Februar 2024 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA Verfahrensgesetz (BFA-VG) statt, behob den bekämpften Bescheid und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers erneut gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei, ordnete die Außerlandesbringung des Revisionswerbers an und erklärte seine Abschiebung nach Bulgarien für zulässig.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 In der Folge wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).
10 Dem wird die Revision mit ihrem zunächst erstatteten Zulässigkeitsvorbringen, worin sie zusammengefasst die Verletzung der Verhandlungspflicht moniert, nicht gerecht.
11 Mit dem sich ausschließlich auf die Vorgaben des § 21 Abs. 7 BFA-VG beziehenden pauschalen Revisionsvorbringen, der Sachverhalt sei nicht geklärt gewesen und der Revisionswerber habe einen über das Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens - in der Revision nicht näher konkretisierten - hinausgehenden Sachverhalt vorgebracht, gelingt es dem Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass eine Verletzung der in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht im Fall von Beschwerden gegen im Zulassungsverfahren getroffene zurückweisende Entscheidungen nach der Sonderbestimmung des § 21 Abs. 6a BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht unter anderem über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann, vorgelegen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Leitlinien grundlegend VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072).
12 Soweit die Revision einen Ermittlungsmangel im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität des Revisionswerbers rügt, ist ihr zu entgegnen, dass die Frage, ob auf Basis eines konkret vorliegenden Standes eines Ermittlungsverfahrens ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorliegt oder ob weitere Ermittlungen erforderlich sind, regelmäßig keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine jeweils einzelfallbezogene Beurteilung darstellt (vgl. VwGH 31.10.2023, Ra 2023/19/0267, mwN).
13 Das pauschal gehaltene Zulässigkeitsvorbringen, welches nicht darlegt, aufgrund welcher konkreten Länderberichte welche Feststellungen zu treffen gewesen wären, vermag weder die Relevanz des geltend gemachten Ermittlungsmangels noch eine grob fehlerhafte Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich des Umfangs der konkret gebotenen, amtswegig durchzuführenden Ermittlungen, darzulegen.
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2025
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