JudikaturVwGH

Ra 2025/14/0010 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. Februar 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. in Sporrer sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Schartner, Bakk., als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Kreil, MA, über die Revision des T J, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. August 2024, L524 2139120 3/14E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Irak, stellte erstmals am 17. September 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 24. Juni 2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

4 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22. September 2020, E 2676/2020 7, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Eine Revision wurde in der Folge nicht erhoben.

5 Am 17. November 2020 stellte der Revisionswerber einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 56 Abs. 2 AsylG 2005.

6 Mit Bescheid vom 26. April 2021 (in seiner berichtigten Fassung vom 3. Mai 2021) wies das BFA diesen Antrag ab, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

7 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit Erkenntnis vom 3. November 2021 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.

8 Am 5. September 2022 stellte der Revisionswerber seinen zweiten, nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.

9 Mit Bescheid vom 4. Juli 2023 wies das BFA diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

10 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVwG mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.

11 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 26. November 2024, E 3573/2024 13, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

13 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung der von ihm erhobenen Revision zunächst gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG betreffend der von ihm behaupteten Konversion. Er bringt dazu im Wesentlichen vor, dass die Annahme des BVwG, wonach von einer Scheinkonversion auszugehen sei, völlig unbegründet, willkürlich und grob mangelhaft sei.

16 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. VwGH 6.11.2024, Ra 2023/14/0278, mwN).

17 Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung die sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert , eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2022/19/0196, mwN).

18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dürfen an das Wissen eines Asylwerbers über den von ihm angenommenen Glauben bzw. einzelne theologische Fragestellungen zwar keine überzogenen Erwartungen geknüpft werden. Jedoch handelt es sich auch bei der Beurteilung, welches Wissen konkret von einem Asylwerber erwartet werden kann, letztlich immer um eine Beurteilung im Einzelfall, bei der auch sonstige nach der konkreten Sachlage maßgebliche Umstände zu berücksichtigen sind (etwa, wenn es um Wissen geht, von dem angenommen werden kann, dass es eine die Konvertierung ernsthaft anstrebende Person jedenfalls erworben hat, umso mehr wenn sie angibt, an bestimmten kirchlichen Unterrichtseinheiten teilgenommen zu haben; vgl. VwGH 12.9.2022, Ra 2022/14/0219, mwN).

19 Gegenständlich führte das BVwG eine mündliche Verhandlung durch, in der es sich einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber verschaffte. Entgegen den Revisionsausführungen setzte sich das BVwG in seiner Beweiswürdigung umfassend mit den für die Beurteilung einer Konversion maßgeblichen Aspekten auseinander. Das BVwG erwartete auch keine umfassenden Kenntnisse des Revisionswerbers vom Christentum, sondern bemängelte vor dem Hintergrund seiner Teilnahme an kirchlichen Unterrichtseinheiten im Rahmen seiner einjährigen Taufvorbereitung sowie seiner regelmäßigen Teilnahme an Gottesdiensten und anderen religiösen Feierlichkeiten dessen Wissensstand im Hinblick auf die Grundlagen der römisch-katholischen Glaubensrichtung. Auch ist nicht ersichtlich, dass es die seiner Ansicht nach bestehenden Wissenslücken unangebracht in den Vordergrund gerückt hätte, zumal es sich auch mit den weiteren für die Beurteilung einer Konversion maßgeblichen Umständen auseinandersetzte. Insbesondere berücksichtigte das BVwG auch die Taufe des Revisionswerbers (sowie den Erhalt weiterer Sakramente im Jahr 2019), dessen Teilnahme am kirchlichen Leben, sein Engagement in der Pfarrgemeinde sowie vorgelegte Schreiben und Stellungnahmen. Dem hielt es jedoch u.a. entgegen, dass sich die Ausführungen des Revisionswerbers zu seinen inneren Beweggründen für den Religionswechsel und diesbezüglichen Schlüsselmomenten auf die schlagwortartige Nennung allgemeiner Begriffe beschränken und es dem Revisionswerber trotz der von ihm behaupteten regelmäßigen Teilnahme am kirchlichen Leben nicht möglich gewesen sei Riten, an welchen er nach eigenen Angaben wiederholt mitgewirkt habe, näher zu beschreiben.

20 Mit seinem lediglich pauschalen und auf die umfassenden Erwägungen des BVwG nicht eingehenden Vorbringen zeigt der Revisionswerber somit keinen vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel der Beweiswürdigung auf.

21 Der Revisionswerber macht unter Verweis auf ein näher genanntes Schreiben des „nationalen Rats für Clans im Irak“ vom 28. Jänner 2019, in welchem die Ermordung des Revisionswerbers autorisiert worden sei zudem geltend, dass auch bei einer Scheinkonversion zu prüfen sei, ob dem Revisionswerber durch Behörden oder Personen im Herkunftsstaat eine tatsächliche Konversion unterstellt werde und daher Verfolgung drohe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich das BVwG mit dem vorgelegten Schreiben auseinandersetzte und u.a. vor dem Hintergrund der widersprüchlichen Angaben des Revisionswerbers dazu, wie Angehörige von seinen religiösen Aktivitäten Kenntnis erlangt hätten bzw. deren Reaktionen auf den vermeintlichen Glaubenswechsel des Revisionswerbers, zu dem Ergebnis gelangte, dass dieses für sich genommen nicht geeignet sei, eine Verfolgung glaubhaft zu machen. Dass staatliche Behörden Kenntnis von der (formalen) Konversion zum Christentum oder dem Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft hätten, wurde vom BVwG vertretbar verneint. Diesen vom BVwG getroffenen Feststellungen sowie den ihnen zugrunde liegenden beweiswürdigenden Überlegungen tritt die Revision nicht substanziell entgegen.

22 Des Weiteren wendet sich der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision gegen die vom BVwG im Rahmen der Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA VG iVm Art. 8 EMRK vorgenommene Interessenabwägung und verweist zunächst auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist.

23 Hierbei übersieht die Revision, dass sich der Revisionswerber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses erst seit etwa acht Jahren und 11 Monaten im Bundesgebiet aufhielt, sodass die von der Revision zitierte Rechtsprechung nicht einschlägig ist (vgl. zur Aufenthaltsdauer auch unter Rz 25). Zudem wird diese Aufenthaltsdauer durch die mehrfache Antragstellung relativiert (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134, mwN).

24 Im Übrigen ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach welcher eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG ist (vgl. VwGH 21.10.2024, Ra 2024/20/0618, mwN).

25 Das BVwG setzte sich im Rahmen seiner Interessenabwägung ausführlich mit sämtlichen maßgeblichen Umständen auch jenen, welche für einen Verbleib des Revisionswerbers in Österreich sprechen auseinander. Es berücksichtigte neben der Aufenthaltsdauer insbesondere auch die vom Revisionswerber ins Treffen geführten sozialen Kontakte, sein ehrenamtliches Engagement, seine Erwerbstätigkeit und dessen Sprachkenntnisse. Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers im Bundesgebiet verwies es aber zu Recht auch darauf, dass sie auf einen negativ entschiedenen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz zurückzuführen sei (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/14/0461, sowie VwGH 27.6.2022, Ra 2022/14/0142 bis 0145, wonach selbst bei einem mehr als zehnjährigen Aufenthalt berücksichtigt werden darf, dass dieser auf einer zweifachen Asylantragstellung beruht). Ebenso durfte das BVwG berücksichtigen, dass die integrationsbegründenden Schritte in einem Zeitraum gesetzt wurden, in dem sich der Revisionswerber seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. hierzu etwa VwGH 23.2.2023, Ra 2023/14/0029, mwN). Darüber hinaus stellte das BVwG den zu Gunsten des Revisionswerbers sprechenden Umständen auch gegenüber, dass er über kein Familienleben in Österreich verfüge, er durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht zum Abbruch seiner sozialen Kontakte gezwungen sei, das Beschäftigungsverhältnis des Revisionswerbers erst seit Juli 2023 bestehe und er bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezogen habe. Der Revisionswerber verfüge trotz seines bald neunjährigen Aufenthaltes lediglich über grundlegende Kenntnisse der deutschen Sprache und er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, wo er sozialisiert worden sei, nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge sowie in der Lage sei, sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.

26 Vor diesem Hintergrund vermag die Revision mit ihrem Vorbringen weder aufzuzeigen, dass maßgebliche Aspekte im Rahmen der Abwägung nicht berücksichtigt wurden, noch darzulegen, dass das BVwG bei der im Einzelfall vorgenommenen Gewichtung der festgestellten Umstände die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgestellten Leitlinien missachtet oder in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte.

27 Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision die Verhängung eines Aufenthaltsverbots als unzulässig gerügt wird, genügt es darauf hinzuweisen, dass ein solches nicht verhängt wurde.

28 Schließlich wendet sich der Revisionswerber unter Verweis auf eine mögliche Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegen die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung, ohne jedoch konkret darzulegen, welche Umstände einer solchen entgegenstünden. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übereinstimmt und ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 26.1.2024, Ra 2023/18/0493, mwN). Das BVwG verneinte bereits im Rahmen seiner Entscheidung betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten eine dem Revisionswerber im Fall seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohende Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK. Ein substanzielles Vorbringen, dass sich gegen die Bestätigung der Versagung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 richtet, wurde nicht erstattet.

29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 19. Februar 2025

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