Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Mag. Dr. Maurer Kober sowie die Hofrätin Dr. in Sembacher und den Hofrat Mag. Marzi als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über die Revision des A F, vertreten durch Mag. Dr. Christa Schneebauer, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Oktober 2024, W231 22115434/25E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:
Das Erkenntnis wird im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 22. Juni 2018 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den er im Wesentlichen damit begründete, im Iran Personen unterrichtet zu haben, die aus dem Islam ausgetreten seien und ihre Religion gewechselt hätten. Er sei von zivilen Personen bedroht worden und habe sich auch auf der Universität kritisch gegenüber der Regierung bzw. dem System geäußert, weshalb er Angst um sein Leben habe.
2Mit Bescheid vom 16. November 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Eine dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29. Juli 2020 als unbegründet abgewiesen.
4 Am 9. September 2021 stellte der Revisionswerber den nunmehr gegenständlichen (Folge )Antrag auf internationalen Schutz, den er mit seiner Konversion zum Christentum begründete.
5Mit Bescheid vom 22. November 2022 wies das BFA auch diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die gegen die Nichtzuerkennung des Asylstatus erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, erkannte ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine auf die Dauer eines Jahres befristete Aufenthaltsberechtigung. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
7 Gegen die Abweisung seiner Beschwerde wendet sich der Revisionswerber mit der vorliegenden außerordentlichen Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit unter anderem vorgebracht wird, das BVwG habe die psychische Erkrankung des Revisionswerbers und deren Auswirkung auf das Aussageverhalten entgegen näher genannter Rechtsprechung nicht in die Würdigung des Fluchtvorbringens miteinbezogen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof führte ein Vorverfahren durch. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hatin einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
10Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch festgehalten, dass die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt und im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. VwGH 12.2.2026, Ra 2026/14/0018 und 0019, mwN).
11Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass psychische Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.7.2025, Ra 2025/19/0198 bis 0202, mwN).
12 Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass das BVwG zwar eine posttraumatische Belastungsstörung und eine paranoide Persönlichkeitsstörung beim Revisionswerber festgestellt habe, diese psychischen Erkrankungen, insbesondere deren Auswirkungen auf die Fähigkeit des Revisionswerbers auf Fragen der Richterin, die zudem wiederholt zahlreiche Fragen auf einmal stellte, konkret einzugehen, in der Beweiswürdigung aber mit keinem Wort berücksichtigte. Eine Würdigung des psychiatrischen Befunds vom 25. Mai 2023, in welchem u.a. ausgeführt wurde, dass der Revisionswerber zu einer verzerrten Realitätswahrnehmung neige, die unter Stress noch weiter zunehme, in Zusammenschau mit dem Aussageverhalten während der mündlichen Verhandlung, erfolgte nicht.
13Da somit nicht auszuschließen ist, dass das BVwG bei Vermeidung des aufgezeigten Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können, war das Erkenntnis des BVwG schon deshalb im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen war.
14Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
15Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 11. März 2026
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