Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des I M, vertreten durch Ing. Mag. Hamza Ovacin, Rechtsanwalt in Dornbirn, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Juni 2026, Zl. LVwG-200882/5/Wg, betreffend Übertretung des Privatschulgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 16. Juni 2026 wurde der Revisionswerber einer näher umschriebenen Übertretung gemäß § 24 Privatschulgesetz schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von € 220,-(im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage und 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens im Betrag von € 22,- sowie des Beschwerdeverfahrens im Betrag von € 44,- zu leisten.
2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass die Zahlung der Geldstrafe eine wirtschaftliche Zusatzbelastung darstellen würde und der Revisionswerber „bis zur rechtskräftigen Entscheidung“ auf diese finanziellen Mittel verzichten müsste; dies würde zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen. Der Revisionswerber müsse diesen Betrag „vorstrecken, allenfalls auch vorfinanzieren, was mit zusätzlichen Kosten verbunden wäre“. Die „Öffentlichkeit“ könne „ohne weitere Nachteile auf die Zahlung der Geldstrafe“ warten, weshalb das Interesse des Revisionswerbers überwiege.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete-tunlichst ziffernmäßige-Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 15.10.2020, Ra 2020/10/0128-0129; 2.9.2019, Ra 2019/10/0121; 31.5.2016, Ra 2016/10/0043, jeweils mit Verweis auf VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10.381 A). Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag mangelt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung.
5 Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde (vgl. VwGH 7.5.2024, Ra 2024/17/0066; 24.4.2024, Ra 2024/12/0025; 2.9.2019, Ra 2019/10/0121).
6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 19. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden