Die Wertung, ob bei einem Spiel mit einem bestimmten Apparat der Gewinn bei einer Gesamtbetrachtung des Spielvorganges überwiegend vom Zufall abhängt, stellt eine - vom VwG zu beurteilende - Rechtsfrage dar (vgl. VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Führt bei den zu beurteilenden Geräten das vorgelagerte "kleine Walzenspiel" als Geschicklichkeitsspiel zum (vom Zufall abhängigen) "großen Walzenspiel", wobei es für den Spieler nicht möglich ist, einen allfälligen Gewinn nur aus dem "kleinen Walzenspiel" abzurufen, so handelt es sich nicht um ein Anbot zu einem Spiel, bei dem es auf die Geschicklichkeit des Spielers ankäme, vielmehr stellt das gesamte Spiel eine Einheit dar, bei der die wesentliche Entscheidung, ob allenfalls ein Gewinn realisiert werden kann, zufallsabhängig herbeigeführt wird (vgl. VwGH 26.2.2001, 99/17/0214). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es unerheblich, welches der beiden Spiele dem anderen vorgelagert ist. Die Beurteilung des VwG, wonach nur der "untergeordnete Bereich des großen Walzenspiele[s] als illegales Glücksspielgerät bezeichnet werden hätte dürfen, bzw. beschlagnahmt und eingezogen hätte werden dürfen", erweist sich daher als rechtswidrig.
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