Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A A in H, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 19. Jänner 2023, LVwG 1 528/2022 R21, betreffend Bestrafung nach dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Vorarlberg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg wurde im Instanzenzug soweit vorliegend relevant über den aus B stammenden Revisionswerber gemäß § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 600, (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und acht Stunden) verhängt, weil er sich vom 25. Oktober 2019 bis „zumindest am 02.07.2020“ nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.
2 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Er brachte dazu lediglich vor, er befinde sich derzeit in Strafhaft und könne die Strafe nicht bezahlen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete tunlichst ziffernmäßige Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller „derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute“, oder Wendungen wie „der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten“, „an den Rand der Insolvenz führen“, durch ihn „träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein“, mit ihm seien „nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden“, er bedeute eine „erhebliche Einbuße“, „eine erhebliche Belastung“ und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/10/0043, mit Verweis auf VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A). Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag fehlt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung zumindest der Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers.
5 Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, wonach sofern nicht Fluchtgefahr besteht mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde.
6 Ausgehend von dieser sich aus dem VStG ergebenden Rechtslage stünde es dem Revisionswerber außerdem allenfalls auch frei, beim örtlich zuständigen Bezirksgericht als Exekutionsgericht - und sei es auch nur parallel - einen Aufschub der Exekution (etwa nach § 42 Abs. 1 Z 2a EO analog) zu beantragen.
7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 7. Mai 2024
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