Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des E V, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinerstraße 25/21, der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 3. Jänner 2024, VGW 002/011/3967/2021 29, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft der Revisionswerber die Verhängung von Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) wegen Übertretungen des Glücksspielgesetzes. Mit der Revision verbunden ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.
2 Zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zuerkennung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und das Interesse des Revisionswerbers an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Interesse am Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses zweifelsfrei überwiegen würde. Bei Nicht Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der unverhältnismäßige Nachteil des Revisionswerbers darin bestehen, einen vehementen Eingriff in seine subjektiven Rechte und einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erdulden zu müssen. Die Interessenabwägung ergebe somit, dass die Gefahr bestehe, dass dem Revisionswerber durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein nicht wiedergutzumachender unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
3 Die belangte Behörde teilte mit, dass dem Aufschub des Vollzuges des angefochtenen Erkenntnisses keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof einer Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof wird bei Erbringung von Geldleistungen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter tunlichst ziffernmäßiger Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 24.1.2023, Ra 2023/12/0007, mwN).
6 Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag fehlt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung der Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers.
7 Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, wonach sofern nicht Fluchtgefahr besteht mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde (vgl. erneut VwGH 24.1.2023, Ra 2023/12/0007, mwN).
8 Weiters dürfen nach § 14 Abs. 1 VStG Geldstrafen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch weder der notwendige Unterhalt des Bestraften und derjenigen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, noch die Erfüllung der Pflicht, den Schaden gutzumachen, gefährdet wird (vgl. nochmals VwGH 24.1.2023, Ra 2023/12/0007, mwN).
9 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 24. April 2024
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