JudikaturVwGH

Ra 2019/10/0121 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
02. September 2019

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. A, vertreten durch Mag. Martin Corazza, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. März 2018, Zl. LVwG- 2017/26/1288-13, betreffend Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 und des Forstgesetzes 1975 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Imst), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. März 2018 wurde der Revisionswerber zweier Übertretungen des Tiroler Naturschutzgesetze s 2005 schuldig erkannt und über ihn zwei Geldstrafen im Betrag von EUR 500,-- bzw. EUR 1.400,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 24 bzw. 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Weiters wurde der Revisionswerber einer Übertretung des Forstgesetzes 1975 schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe im Betrag von EUR 750,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit 36 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2 Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Revisionswerber den Strafbetrag "nicht unter einem bezahlen" könne, zumal es sich insgesamt "um einen sehr hohen Strafbetrag" handle. Der Revisionswerber wäre "dazu angehalten, eine Unterstützung durch Dritte annehmen zu müssen". Sollte die Bestrafung bestätigt werden, so habe der Revisionswerber "zwischenzeitlich Zeit, den Strafbetrag anzusparen, zumindest teilweise". Öffentliche Interessen kämen jedenfalls nicht zu Schaden.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. VwGH 31.5.2016, Ra 2016/10/0043, mit Verweis auf VwGH (verstärkter Senat) 25.2.1981, 2680/80, VwSlg. 10381 A). 5 Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag mangelt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung. Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde.

6 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 2. September 2019

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