Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Burgenland vom 13. März 2026, Zl. E 294/19/2024.005/016, betreffend Leistungen nach dem Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetz (mitbeteiligte Partei: R F, vertreten durch den Erwachsenenvertreter Dipl. Soz. F L in E), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf (Revisionswerberin) vom 9. Oktober 2024 wurde einem Antrag des Mitbeteiligten auf Sozialunterstützung nach dem Burgenländischen Sozialunterstützungsgesetz-Bgld. SUG vom 2. Oktober 2024 nicht stattgegeben.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Burgenland der dagegen gerichteten Beschwerde des Mitbeteiligten-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, an welcher kein Vertreter der Revisionswerberin teilnahm-Folge, erkannte diesem Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 5 Bgld. SUG für einen näher genannten Zeitraum in näher bezeichneter Höhe zu und erklärte die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
3 Dagegen richtet sich die Revision der Revisionswerberin, die in den Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit eine Reihe von Verletzungen von Verfahrensvorschriften behauptet.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 In den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst behauptet, das Verwaltungsgericht habe entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente nicht hinreichend ermittelt. Es hätte nicht gestützt auf die Aussage der Partei von einem Einpersonenhaushalt ausgehen dürfen, sondern wegen Wohnsitzmeldungen weiterer Personen an derselben Adresse und der Gestaltung des Mietvertrags diesbezüglich weitere Ermittlungshandlungen anstellen müssen. Zudem habe das Verwaltungsgericht-trotz der beim Mitbeteiligten vorliegenden Pflegestufe 6 und seines erhöhten Familienbeihilfebezugs-keine Ermittlungen zu dessen Selbsterhaltungsfähigkeit angestellt.
8 Nach der-auch für Amtsrevisionen einschlägigen (vgl. VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181)-ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Der Revisionswerber hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Er darf sich nicht darauf beschränken, einen Verfahrensmangel (bloß) zu relevieren, ohne die Relevanz für den Verfahrensausgang durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. VwGH 8.7.2025, Ra 2024/10/0151; 23.4.2026, Ra 2025/10/0127). Bei der Geltendmachung von Verfahrensmängeln als Zulassungsgründe muss daher schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbende Partei günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. VwGH 10.3.2026, Ra 2025/03/0116; 23.4.2026, Ra 2025/10/0127).
9 Diesen Anforderungen wird die Darlegung im Revisionsfall nicht gerecht, weil in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision fallbezogen nicht konkret ausgeführt wird, welche (von den Annahmen des Verwaltungsgerichtes abweichende) Feststellungen zu treffen gewesen wären und inwiefern dadurch ein aus Sicht der Revisionswerberin günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre.
10 Soweit sich die Revisionswerberin mit diesem Vorbringen auch gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts wendet, ist sie im Übrigen darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 30.4.2018, Ra 2018/01/0172; 24.3.2026, Ra 2024/10/0137, 0138). Vor diesem Hintergrund gelingt es der Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, dass das angefochtene Erkenntnis mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Mangel behaftet ist.
11 Im Übrigen entfernt sich die Revisionswerberin mit der Behauptung, das Verwaltungsgericht habe Ermittlungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Mitbeteiligten unterlassen (wobei sie diese aus der diesbezüglichen widerleglichen gesetzlichen Vermutung nach § 7 Abs. 4 Bgld. SUG ableitet) von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses, wonach das Verwaltungsgericht-auf Grund eines Gutachtens eines Amtsarztes-von der Arbeitsunfähigkeit des Mitbeteiligten sowie davon ausgeht, dass dieser über kein regelmäßiges Einkommen und kein nennenswertes Vermögen verfüge.
12 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich die Revisionswerberin bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 11.5.2026, Ra 2023/10/0015, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 30. Juli 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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