Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lukasser sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Prendinger, über die Revision der M T, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 2. Dezember 2022, Zl. LVwG-S-2590/001-2022, betreffend Tierarzneimittelkontrollgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Tulln), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. August 2022 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt zu haben, indem sie einen Hund trotz Vorliegens von Qualzuchtmerkmalen verkauft habe (Spruchpunkt I.). Zudem habe die Revisionswerberin entgegen § 5 Abs. 1 Tierarzneimittelkontrollgesetz-TAKG ein Tierarzneimittel zur Anwendung besessen (Spruchpunkt II.). Über die Revisionswerberin wurde zu Spruchpunkt I. eine Geldstrafe in der Höhe von € 5.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe 112 Stunden) sowie zu Spruchpunkt II. eine Geldstrafe in der Höhe von € 2.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben, Spruchpunkt I. aufgehoben und zu diesem Spruchpunkt das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt (Spruchpunkt 1.). Des Weiteren wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des Straferkenntnisses insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 700,--(Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt und der Spruch (näher umschrieben) präzisiert wurde (Spruchpunkt 2.). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu.
3 Gegen Spruchpunkt 2. des Erkenntnisses erhob die Revisionswerberin die gegenständliche außerordentliche Revision.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, es gebe keine hg. Rechtsprechung zu der Frage, ob sich grenzüberschreitende Tätigkeiten von Tierärzten ausschließlich auf Fälle beziehen würden, in welchen der Tierarzt Staatsangehöriger eines EWR-Staates sei und seine Tätigkeit in Österreich ausübe. Eine grenzüberschreitende Tätigkeit liege auch vor, wenn ein Tier in einen EWR-Staat gebracht und dort behandelt werde. Gegenständlich sei ein Import von in Österreich nicht zugelassenen Medikamenten nicht gegeben. Die Frage, ob ein Tier, welches in einem EWR-Staat behandelt werde, mit einer geringen Menge eines solchen Medikamentes nach einer Behandlung in diesem Staat auch in Österreich versorgt werden könne, sei für eine Vielzahl von Tierbesitzern ausschlaggebend und stelle daher eine erhebliche Frage des Materienrechtes dar.
8 Mit diesem Vorbringen lässt die Revisionswerberin jedoch die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses gänzlich außer Acht und entfernt sich vom festgestellten Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht kam nämlich zu der Ansicht, festgestellt werden könne, dass es sich um ein ungarisches Tierarzneimittel handle, welches in Österreich nicht zugelassen und verschreibungspflichtig sei und welches die Revisionswerberin besessen sowie an die Hundekäuferin übergeben habe. Nicht festgestellt werden könne-dies wurde vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch näher begründet-jedoch, woher die Revisionswerberin das Tierarzneimittel bezogen habe, im Speziellen, dass dieses von einem ungarischen Tierarzt aus dessen tierärztlicher Hausapotheke stamme.
9 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist jedoch der festgestellte Sachverhalt (vgl. etwa VwGH 30.6.2023, Ra 2023/02/0113, mwN). Entfernt sich der Revisionswerber bei der Zulässigkeitsbegründung aber vom festgestellten Sachverhalt, kann schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (vgl. etwa VwGH 5.8.2024, Ra 2024/02/0160, mwN).
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Mai 2026
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