Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aRieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Dr. Oskar Wagner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 19. Februar 2026, 405-7/1267/3/2-2026, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme eines Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des Antrags der Revisionswerberin auf Wiederaufnahme des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet, zurückgewiesen.
1 Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Juni 2024 war die Revisionswerberin (neben Übertretungen des ASVG) der mehrfachen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) schuldig gesprochen und über sie hiefür nach dem dritten Strafrahmen des § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG Geldstrafen (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen), verhängt worden, weil sie als Inhaberin eines Gewerbebetriebs 167 namentlich genannte Ausländer zu näher angeführten Zeiten im Zeitraum von März 2022 bis Dezember 2022 beschäftigt hatte, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteil oder Bestätigungen ausgestellt gewesen waren.
2 Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zurück (VwGH 16.12.2024, Ra 2024/09/0081, zum AuslBG; 20.12.2024, Ra 2024/08/0128, zum ASVG).
3 Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2025 beantragte die Revisionswerberin die Wiederaufnahme der mit dem landesverwaltungsgerichtlichen Erkenntnis vom 25. Juni 2024 abgeschlossenen Verfahren über ihre Beschwerden gegen die Bestrafungen, weil ihr „vor nicht mehr als zwei Wochen neue Tatsachen und neue Beweismittel“ zur Kenntnis gelangt seien, die „zu einer (zumindest teilweisen) Freisprechung“ geführt hätten. Es sei nämlich zwei namentlich genannten Beschäftigten (Tatzeitraum „23.03.2022-04.04.2022“ bzw. „21.03.2022-23.03.2022“) bereits mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. März 2022 bzw. 17. März 2022 der Status subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt worden, was gemäß § 1 Abs. 2 lit. a AuslBG zum Ausschluss vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes führe. Sie habe erst am 24. November 2025 von der Existenz der Bescheide erfahren, die ihr (auszugsweise) auch erst an diesem Tag durch Dritte zur Verfügung gestellt worden seien.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 19. Februar 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Antrag der Revisionswerberin gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als verspätet zurück.
Die Revision erklärte es nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.
5 Gegen diesen Beschluss erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. April 2026, E 947/2026-7, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG ist gegen den Beschluss eines Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil dieser von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Mit ihrer, in der nach § 26 Abs. 4 VwGG eröffneten Frist, nunmehr erhobenen außerordentlichen Revision werden-soweit es die Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betrifft-keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
9 So stellt eine vertretbare Auslegung eines Antrags oder von Vorbringen im Einzelfall regelmäßig keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 3.12.2025, Ra 2025/12/0080, mwN).
10 Dies kann nicht nur die Beurteilung betreffen, ob ein Tatsachenvorbringen „neu hervorgekommen“ im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist, also nicht etwa bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren erstattet (und abgehandelt) worden ist (siehe dazu VwGH 9.9.2020, Ra 2020/07/0063), sondern auch ob das Vorbringen zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme als ausreichend zu beurteilen ist.
11 Anders als in dem Fall, der dem in der Revision zitierten Erkenntnis (VwGH 31.5.1988, 88/11/0048) zugrunde lag, wird in Bezug auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren, dass kein ausreichend konkretes und einer Glaubhaftmachung zugängliches Vorbringen zur Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags erstattet wurde, keine Unvertretbarkeit aufgezeigt.
12 Entgegen den Zulässigkeitsausführungen kann dem Verwaltungsgericht mangels konkreter Darlegung der Umstände der Kenntniserlangung von den zum Wiederaufnahmegrund gemachten Bescheidausfertigungen durch die Revisionswerberin nicht vorgeworfen werden, diesbezüglich keine weiteren Erhebungen durchgeführt zu haben, läuft ein solch allgemeines Vorbringen doch auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus, zu dessen Aufnahme das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist (vgl. VwGH 27.10.2021, Ra 2021/10/0146, mwN).
13 Die Revision war somit schon wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG als nicht zur Behandlung geeignet gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
14 Ob mit dem Revisionspunkt angesichts der Zurückweisung des Antrags überhaupt eine mögliche Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend gemacht wurde (siehe etwa VwGH 9.9.2020, Ra 2020/08/0105), konnte hier daher dahingestellt bleiben.
Wien, am 27. August 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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